Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung für Leistungsantrag aus Stufenklage bei Erledigung oder Rücknahme

 

Verfahrensgang

AG Wiesbaden (Beschluss vom 09.07.2015; Aktenzeichen 534 F 253/13)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 57 Abs. 2 FamGKG zulässige Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im ersten Rechtszug hat in der Sache Erfolg.

Da sich in Güterrechtssachen die Gerichtsgebühren gemäß §§ 35, 42 FamGKG nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den entsprechenden Bestimmungen des FamGKG.

Kommt es in einem Stufenverfahren wegen Erledigung oder Rücknahme des Antrages zu keiner Bezifferung des Leistungsantrages mehr, kann nach heute h.M. entgegen einer in der Rspr. und Lit. vertretenen Auffassung (OLG Köln MDR 2012, 919; OLG Frankfurt a.M. FamRZ 1987, 1293; OLG Stuttgart AGS 2008, 378; OLG Schleswig FamRZ 1997, 40; OLG Bamberg FamRZ 1986, 372; Kroiß NJW 2013, 658, 660) nicht der Wert des Auskunftsantrages (= Bruchteil der erwarteten Leistung) für die Wertfestsetzung maßgebend sein, weil nach § 34 FamGKG bereits mit Erhebung des Stufenantrages ein Wert für den rechtshängigen unbezifferten Leistungsantrag entsteht. Dieser ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu schätzen, entscheidend sind die erkennbaren Erwartungen des Antragstellers zur Höhe seines Anspruches bei Einreichung des Stufenantrages (OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 17608; OLG Bremen FF 2015, 78; OLG Schleswig MDR 2014, 1345; BeckRS 2014, 03996; FamFR 2013, 546; OLG Koblenz AGS 2014, 185; OLG Köln BeckRS 2013, 07496 = AGS 2013, 239 mAnm Thiel; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 393; OLG Hamm BeckRS 2013, 10384; BeckRS 2010, 31114 = FamRZ 2011, 582; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 17152 = FamRZ 2009, 1170; Thiel/Schneider FPR 2012, 279). Dieser ist dann in voller Höhe für den Gebührenverfahrenswert maßgeblich. Fehlen, wie hier, in der Antragsschrift Anhaltspunkte zu den Erwartungen des Antragstellers, ist der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG iHv 5.000 EUR anzusetzen (OLG Hamm FamRZ 2011, 582; BeckOK-Streitwert/Dürbeck, 14. Ed. 2015, "Stufenanträge" Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 57 Abs. 8 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 9718625

FamRZ 2016, 2149

AGS 2016, 292

NJW-Spezial 2016, 316

NZFam 2016, 182

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