Leitsatz (amtlich)

Zwischen dem auf Rückzahlung einer geleisteten Gesellschaftseinlage gerichteten Hauptantrag und den auf Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung des Gesellschaftsvertrages und Zahlung eines Abfindungsguthabens gerichteten Hilfsanträgen besteht wirtschaftliche Identität, so dass keine Wertaddition stattfindet.

 

Normenkette

GKG § 45 Abs. S. 3

 

Tenor

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.812,66 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Streitwert für das Berufungsverfahren errechnet sich aus dem Hauptanspruch. Die Hilfsanträge betreffen denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG.

Bei dem Begriff des Gegenstandes im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist. Wirtschaftliche Identität legt vor, wenn die in ein Eventualverhältnis gestellten Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander bestehen können, dass - die vom Kläger gesetzte Bedingung fortgedacht - allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zöge (vgl. BGH, Beschluss v. 11.03.2014 - VIII ZR 261/12 -; 12.09.2013 - I ZR 58/11 - jew. m.w.N.).

Die von den Klägern im Berufungsverfahren verfolgten Ansprüche waren wirtschaftlich identisch. Mit dem Hauptantrag begehrten die Kläger Rückzahlung ihrer geleisteten Einlage nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB mit der Begründung, dass der Gesellschaftsvertrag unwirksam sei. Mit ihren Hilfsanträgen begehrten sie die Feststellung, dass der geschlossene Gesellschaftsvertrag durch ihre Kündigung am 16.2.2005 beendet worden sei, Auskunft über das ihnen nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zustehende Abfindungsguthaben und Zahlung des sich nach der Auskunftserteilung ergebenden Abfindungsbetrages. Diese Ansprüche können nicht nebeneinander bestehen. Vielmehr hätte die Verurteilung gemäß dem Hauptantrag bedingt, dass die Hilfsanträge notwendigerweise hätten abgewiesen werden müssen oder - wie im Urteil des Senats vom 25.2.2010 erkannt - die Verurteilung gemäß den Hilfsanträgen die Abweisung des Hauptantrages.

 

Fundstellen

NJW-RR 2015, 318

NZG 2015, 322

MDR 2014, 1345

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