Leitsatz (amtlich)

Zum Verfahrenswert bei einem Antrag auf eine einstweilige Anordnung in einer Haushaltssache, wenn sich die Beteiligten in einem Vergleich auf eine endgültige Aufteilung des Hausrats geeinigt haben.

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 03.01.2012; Aktenzeichen 9 F 465/11 EAWH)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Homburg vom 3.1.2012 - 9 F 465/11 EAWH - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 2.2.2012 zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG 2.000 EUR; gem. § 41 FamGKG ist er im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen. Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Beschluss Rechnung. Auch die Beschwerdeführer stellen nicht infrage, dass es sich hier um eine Haushaltssache i.S.v. § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG handelt und die Herausgabe von Gegenständen im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt worden ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens unter den gegebenen Umständen vom Regelwert des § 48 Abs. 2 FamGKG ausgeht. Dabei hat das Familiengericht zu Recht darauf abgestellt, dass es hier nicht entscheidend auf die Vielzahl der in Rede stehenden Gegenstände ankommt, zumal die Beteiligten über deren Zuordnung im Grundsatz nicht einmal gestritten haben und es lediglich Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Herausgabe an die Antragstellerin gegeben hat. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht seine ursprüngliche Wertfestsetzung zulässigerweise (§ 55 Abs. 3 FamGKG) geändert hat, da für eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.000 EUR keine hinreichende Grundlage vorhanden war.

Zu Recht hat das Familiengericht auch nicht davon abgesehen, den Verfahrenswert im Hinblick darauf zu ermäßigen, dass die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung begehrt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beteiligten letztlich darauf geeinigt haben, dass die herausverlangten Gegenstände endgültig bei der Antragstellerin zu verbleiben haben, denn für die Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin ist entscheidend, dass sie lediglich eine vorläufige Regelung nach § 49 FamFG erstrebt hat. Wenn die Beteiligten im Ergebnis gleichwohl eine endgültige Regelung getroffen haben sollten, so kann dies allenfalls zu einem Überhang bei der Einigungsgebühr führen; insoweit ist aber die Wertfestsetzung des Familiengerichts nicht angegriffen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich auch nichts anderes aus der von ihnen zitierten Entscheidung das OLG Düsseldorf vom 23.2.2010 - II-3 WF 15/10, NJW 2010, 1385. Dabei kann dahinstehen, ob der dort vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach es sich auf den Verfahrenswert auswirken müsse, wenn in Unterhaltssachen gem. § 246 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung abweichend von § 49 FamFG endgültige Regelungen getroffen würden, denn diese Überlegung ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, da für Haushaltssachen eine vergleichbare Regelung fehlt (vgl. dazu auch Zöller/Geimer/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 246 Rz. 1).

Nach alledem ist die Wertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 57 Abs. 8 FamGKG.

 

Fundstellen

FuR 2012, 498

FPR 2012, 6

MDR 2012, 919

AGS 2012, 309

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