Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung: Notwendiger Vortrag zum angeblichen Verlust eines Schriftsatzes bei der Post

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, § 233

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.10.2018; Aktenzeichen 3-3 O 129/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf EUR 20.000,00 festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um werkvertragliche Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Lieferung und dem Einbau einer Erdwärmekorbanlage in einem Einfamilienhaus in Stadt1.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.10.2019 (Bl. 344 - 356 d. A.).

Das Landgericht, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird für Einzelheiten der Begründung Bezug genommen, hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 631, 634 Ziff. 4, 280 BGB, da sie das Vorliegen eines Mangels an der eingebauten Erdwärmekorbanlage nicht habe beweisen können. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Ersatz jenes Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sei und zukünftig noch entstehen werde, dass die Beklagte ein unzureichendes Erdwärmesystem geliefert habe, da die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt habe, welche Pflicht die Beklagte hinsichtlich der Auslegung der Anlage auf 15,3 kWh verletzt habe vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Beklagte unstreitig mit dem Einbau einer 15,3 kWh erbringenden Erdwärmekorbanlage beauftragt worden sei und eine solche auch eingebaut habe. Außerdem habe der Sachverständige A im Parallelverfahren ... festgestellt, dass die Anlage grundsätzlich ausreichend dimensioniert gewesen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Verfahrensziele teilweise, und zwar bezogen auf den Feststellungsantrag (erstinstanzlicher Klageantrag zu 3) und die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten (erstinstanzlicher Klageantrag zu 2) weiterverfolgt.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat gegen das ihm am 23.10.2018 zugestellte klageabweisende Urteil des Landgerichts mit Schriftsatz vom 23.11.2018, beim Oberlandesgericht vorab per Fax eingegangen am 23.11.2018 (Bl. 367 d. A.), Berufung eingelegt, diese aber erst mit Schriftsatz vom 15.02.2019 (Bl. 409 d. A.), beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main - vorab per Fax eingegangen am 15.02.2019 (Bl. 403 ff d. A.) - begründet, wegen inhaltlicher Einzelheiten wird auf den Schriftsatz (Bl. 409 bis 412 d. A.) Bezug genommen, nachdem mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 29.11.2018 (Bl. 372 d. A.) die Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.01.2019 verlängert worden war.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.01.2019 (Bl. 384 d. A.) hat der Senat auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15.02.2019 gegeben.

Mit Schriftsatz vom 11.02.2019 (Bl. 397 d. A.), vorab eingegangen am per Fax am 11.02.2019 (Bl. 392 d. A.), hat die Klägerin eine - nicht unterschriebene Ablichtung einer auf den 12.01.2019 datierenden Berufungsbegründung übersandt, die postalisch übersandt worden sein soll, und für den Fall des Nichteingangs des (unterschriebenen) Originals angekündigt, einen Wiedereinsetzungsantrag stellen zu wollen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2019, auf den wegen der weiteren Einzelheiten im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klägerin entsprechend dieser Ankündigung Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die mit Schriftsätzen vom 15.02.2019 und 15.03.2019 vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe durch Versicherung an Eides statt glaubhaft gemacht.

Zur Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung und zur Begründung ihres vorsorglichen Wiedereinsetzungsantrags trägt die Klägerin vor:

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe die Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 12.01.2019 einschließlich der beglaubigten Abschriften am frühen Abend des 12.01.2019 persönlich gefertigt und versandfertig gemacht. Eine gesonderte Beschriftung des Umschlages sei nicht erforderlich gewesen, da in der Kanzlei gewohnheitsmäßi...

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