Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 23.02.2018; Aktenzeichen 3-3 O 14/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. Februar 2018 verkündete Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 3. Kammer für Handelssachen, wird als unzulässig verworfen.

Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 19.040,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung des für die Lieferung von 16.000 Elektronikteilen, nämlich spezialisierten Stromversorgungs ICs und -Modulen mit der Bezeichnung "Typ1", entrichteten Kaufpreises in Höhe von (brutto) EUR 19.040,00 gem. Wareneingang Nr. ... zu Lieferschein-Nr. ... (Anlage K1, Bl. 15 d. A.) in Anspruch, wobei zwischen den Parteien insbesondere im Streit steht, ob die angelieferten Elektronikteile, bei denen es sich nach dem (streitigen) klägerischen Vorbringen um gebrauchsuntaugliche Plagiate gehandelt haben soll, erkennbar mangelhaft waren.

Beide Parteien sind als Gesellschaften mit beschränkter Haftung Formkaufleute im Sinne von §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 6 HGB.

Die streitgegenständlichen Elektronikteile wurden bestellt, geliefert und bezahlt. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des entrichteten Kaufpreises. Die Parteien streiten in diesem Zusammenhang insbesondere um das Vorliegen und die Erkennbarkeit von gewährleistungsrechtlich relevanten Mängeln der streitgegenständlichen Elektronikteile einschließlich der Durchsetzbarkeit etwaiger gewährleistungsrechtlicher Ansprüche im Lichte von § 377 HGB.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlichen Anträge wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen (Teil-) Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.02.2018 (Bl. 238 - 242 d. A.).

Das Landgericht, auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils wird für Einzelheiten der Begründung Bezug genommen, hat die Klage abgewiesen, da die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Klägerin von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag und Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises nicht vorliegen würden. Die Klägerin könne sich nicht mehr auf die Mangelhaftigkeit der gelieferten Teile berufen, weil sie ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht gem. § 377 HGB nicht nachgekommen sei. Für die Parteien als Kaufleute sei der streitgegenständliche Kaufvertrag ein Handelskauf, so dass § 377 HGB Anwendung finde, wonach der Käufer die Ware nach Ablieferung unverzüglich zu untersuchen habe, wenn dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich sei, und dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen habe, wenn sich ein Mangel zeige. Unter Berücksichtigung der Anlieferung der Teile am 22.09.2015 sei jedenfalls zum Zeitpunkt der in das Verfahren eingeführten E-Mailkorrespondenz die Untersuchungs- und Rügefrist bereits abgelaufen gewesen, so dass die Klägerin von der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gem. § 377 Abs. 2 HGB ausgeschlossen sei. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass vor dem 10.12.2015 eine Rüge erfolgt sein könnte, gebe es nicht. Die Untersuchung der Lieferung sei auch nicht nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang untunlich gewesen, zumal die Schwierigkeiten bei der Entdeckung des Mangels nicht von der Untersuchungspflicht befreien würden. Die Teile seien trotz ihrer geringen Größe einer Untersuchung grundsätzlich zugänglich. Die Untersuchungspflicht habe vorliegend jedenfalls das Öffnen von mehreren Bauteilen und die Inaugenscheinnahme durch eine Lupe umfasst, um zu sehen, ob innerhalb des Bauteils die Verlötung vorhanden gewesen sei, wenn nicht sogar eine Probeverlötung vorzunehmen gewesen wäre. Aus der Vernehmung des Zeugen A habe sich auch nicht ergeben, dass die Beklagte sich unabhängig von dem Ausschluss der Gewährleistungsrechte mit der Klägerin auf eine Nachlieferung oder Ersatzlieferung geeinigt hätte. Aus den Angaben des Zeugen A in Verbindung mit der in das Verfahren eingeführten E-Mailkorrespondenz ergebe sich, dass der Zeuge sich bemüht habe, einen Ersatz für die für Klägerin für ihre Zwecke nicht verwendbaren Teile zu liefern, wobei aber die Neubeschaffung der Teile von einer Preisvereinbarung abhängig gemacht worden sei, die nicht zustande gekommen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Verfahrensziele im Wesentlichen unverändert weiterverfolgt.

Das Teilurteil vom 23.02.2018 ist der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 244 d. A.) am 28.02.2018 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 hat die Klägerin Berufung gegen das Teilurteil eingelegt, wobei dieser Schriftsatz ausdrücklich an das Landgericht Frankfurt am Main adressiert und im Adressfeld der Faxkopie eine Übermittlung "Vorab per Fax" an die Durchwahl "123" angekündigt worden ist. Entsprechend dieser Adressierung ist die Berufung ausweislich des Einga...

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