Leitsatz (amtlich)

Mangels Widerspruchs geht die Anfechtungsbefugnis kraft Gesetzes der Verwirkung ähnlich wegen sonst widersprüchlichen Verhaltens verloren. Die Nebenintervention auf Seiten der unterstützten Anfechtungskläger ist danach gem. § 245 Nr. 1 AktG mangels Anfechtungsbefugnis unzulässig.

 

Normenkette

AktG § 245; ZPO § 66

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-5 O 111/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.05.2008; Aktenzeichen II ZB 23/07)

 

Gründe

I. Die Kläger haben jeweils Anfechtungsklage gegen verschiedene Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 13./14.12.2005 erhoben.

Die Klägerin zu 23) hat mit Schriftsatz vom 11.1.2006 (Bd. XVIII, Bl. 3 ff.) beantragt, den Beschluss zu TOP 2 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist, äußerst hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss unwirksam ist. Die Erhebung dieser ursprünglich unter dem Aktenzeichen 14 O 94/06 bei dem LG Darmstadt anhängigen Klage wurde am 31.1.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Mit am 17.2.2006 eingegangenen Schriftsatz vom 14.2.2006 (Bd. XVIII, Bl. 29-31) hat der Streithelfer zu 41) seinen Beitritt zum Verfahren auf Seiten der Klägerin zu 23) erklärt und angekündigt, sich den Anträgen der Klägerin zu 23) anzuschließen sowie sich den Vortrag der Klägerin zu 23) zu eigen zu machen.

Die Klägerin zu 27) hat mit Schriftsatz vom 11.1.2006 (Bd. XXII, Bl. 33 ff.) u.a. beantragt, die Beschlüsse zu TOP 2, 3, 5 und 6 für nichtig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass die Beschlüsse nichtig sind. Die Erhebung dieser ursprünglich unter dem Aktenzeichen 14 O 125/06 bei dem LG Darmstadt anhängigen Klage wurde am 28.2.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Mit Schriftsatz vom 28.3.2006 (Bd. XXII, Bl. 88-90), per Fax eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat die Streithelferin zu 43) ihren Beitritt zum Verfahren auf Seiten der Klägerin zu 27) erklärt und angekündigt, beantragen zu wollen, dass die Beschlüsse zu TOP 2, 3, 5 und 6 für nichtig erklärt werden.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebeninterventionen beantragt und insoweit u.a. geltend gemacht, die Nebenintervenienten hätten kein rechtliches Interesse am Beitritt, weil sie nicht anfechtungsbefugt i.S.v. § 245 Nr. 1 AktG seien, nachdem sie keinen Widerspruch erhoben haben.

Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 30.3.2007 (Bd. XXX, Bl. 12-56), auf das Bezug genommen wird, hat das LG die Nebeninterventionen zurückgewiesen, weil die Streithelfer mangels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht anfechtungsberechtigt seien, und im Übrigen in der Hauptsache entschieden.

Gegen das ihm am 18.4.2007 zugestellte Urteil hat der Nebenintervenient zu 41) mit am 27.4.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 27.4.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist, ohne diese im weiteren zu begründen.

Die Nebenintervenientin zu 43) hat gegen das ihr am 20.4.2007 zugestellte Urteil mit am 4.5.2007 eingegangenem Schriftsatz vom 4.5.2007 sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist. Sie ist der Ansicht, aus der neu eingeführten Nebeninterventionsfrist in § 246 Abs. 4 S 2. AktG ergebe sich, dass es mit Ausnahme der Fristwahrung keine weiteren Zulässigkeitsschranken geben solle. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrags wird auf den Schriftsatz vom 4.5.2007 (Bd. XXX, Bl. 102-110) verwiesen.

Mit Beschluss vom 8.5.2007 (Bd. XXX, Bl. 112-114), auf den Bezug genommen wird, hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Die Beschwerdegegnerin verteidigt mit Schriftsatz vom 25.7.2007 (Bd. XXXII, Bl. 171, 172) das angefochtene Zwischenurteil.

Die Kläger zu 6) und 7) haben mit Schriftsatz vom 21.6.2007 (Bd. XXXII, Bl. 167) dem Vortrag der Beschwerdeführer zugestimmt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet (§§ 71 Abs. 2; 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. OLG Frankfurt vom 18.10.2001 - 5 W 16/01, OLGReport Frankfurt 2002, 10; BGH, Urt. v. 11.2.1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070, Juris Rz. 9).

Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und, weil binnen der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung eingelegt, fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2; Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das LG hat die Zurückweisung der Nebenintervention zu Recht damit begründet, dass die Nebenintervenienten den Klägern aus speziell aktienrechtlichen Gründ...

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