Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Zulässigkeit der Nebenintervention im Aktienrecht

 

Normenkette

ZPO §§ 66, 70

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-6 O 172/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen II ZB 29/05)

 

Gründe

I. Die Kläger - der Kläger zu 3. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter - sind Aktionäre der Beklagten und haben mit der Klage u.a. beantragt, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.11.2004 zu Punkt 2 und 3 der Tagesordnung, durch die dem Vorstand sowie dem Aufsichtsrat Entlastung erteilt wurde, und den Beschluss zu Punkt 4 der Tagesordnung über die Neuwahl des Aufsichtsrates für nichtig zu erklären.

Mit am 24.3.2005 per Telefax beim LG eingegangenen Schriftsatz hat der Nebenintervenient seinen Beitritt zum Verfahren unter der Ankündigung, die Anträge des Klägers zu 2, die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 12.11.2004 unter Tagesordnungspunkten 2, 3 und 4 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2003 sowie über die Neuwahl der sechs Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat der Beklagten für nichtig zu erklären, stellen zu wollen, erklärt und vorgetragen, als Aktionär an der Hauptversammlung teilgenommen und gegen die genannten Beschlussfassungen gestimmt zu haben.

Die Beklagte hat die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt und insoweit geltend gemacht, der Nebenintervenient habe kein rechtliches Interesse am Beitritt, weil er nicht anfechtungsbefugt i.S.v. § 245 Nr. 1 AktG sei, nachdem er allen Tagesordnungspunkten zugestimmt und keinen Widerspruch erhoben habe, und die nach Ablauf der Klagefrist gem. § 246 Abs. 1 AktG erklärte Nebenintervention auch verspätet sei.

Mit Zwischen- und Schlussurteil vom 28.7.2005 hat das LG die Nebenintervention mangels rechtlichen Interesses des Streithelfers, der selbst wegen Versäumung der Anfechtungsfrist und mangels Erhebung eines Widerspruchs zur Niederschrift nicht anfechtungsberechtigt sei, zurückgewiesen und im Übrigen in der Hauptsache entschieden.

Gegen das ihm am 4.8.2005 zugestellte Urteil hat der Nebenintervenient mit am 18.8.2005 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Nebenintervention zurückgewiesen worden ist, ohne diese im weiteren zu begründen.

Mit Beschluss vom 29.9.2005 (das dort genannte Datum 29.6.2006 ist offensichtlich unrichtig) hat das LG aus den im angegriffenen Zwischenurteil dargestellten Gründen der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention ist durch Zwischenurteil zu entscheiden, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet (§§ 71 Abs. 2; 576 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dem steht nicht entgegen, dass die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts des Nebenintervenienten im Endurteil getroffen ist, weil das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbunden werden darf und der zurückgewiesene Streitgehilfe das in der Entscheidung enthaltene Zwischenurteil - soweit dies überhaupt zulässig ist - auch dann mit der sofortigen Beschwerde anfechten kann (vgl. OLG Frankfurt vom 18.10.2001 - 5 W 16/01, AG 2002, 88 = OLGReport Frankfurt 2002, 10; BGH, Urt. v. 11.2.1982 - III ZR 184/80, MDR 1982, 650 = NJW 1982, 2070, Juris Rz. 9).

Die sofortige Beschwerde ist im Übrigen zulässig, insbesondere form- und, weil binnen der zweiwöchigen Notfrist nach Zustellung eingelegt, fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1, 2; Abs. 2 ZPO).

Das Rechtsmittel ist nicht begründet. Das LG hat die Zurückweisung der Nebenintervention zu Recht damit begründet, dass der Nebenintervenient den Klägern aus speziell aktienrechtlichen Gründen im Rechtsstreit mit der Beklagten nicht beitreten kann.

Grundsätzlich ist das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten, dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten, gegeben.

Nach der Rechtsprechung des Senates folgt das rechtliche Interesse des - wie vorliegend - formgerecht (§ 70 ZPO) beigetretenen Nebenintervenienten gemäß § 66 Abs. 1 ZPO aus einer Rechtskrafterstreckung auf den Nebenintervenienten als Mitaktionär der Kläger, weil das einen Beschluss rechtskräftig für nichtig erklärende Urteil für und gegen alle Aktionäre, auch wenn sie nicht Partei sind, wirkt

(§ 248 Abs. 1 S. 1 AktG; vgl. OLG Frankfurt vom 18.10.2001 - 5 W 16/01, AG 2002, 88 = OLGReport Frankfurt 2002, 10 = a.a.O.).

Der Beschwerdeführer, der erst im März 2005 den Beitritt zum Rechtsstreit auf Seiten der Kläger erklärt hat, hat allerdings insoweit nicht die für den Anfechtungskläger selbst geltende materiell-rechtliche Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung im November 2004 (§ 246 Abs. 1 AktG) gewahrt und wäre zur Anfechtung im Klagewege auch im Hinblick darauf nicht befugt gewesen, dass er in der Hauptversammlung erschienen war, ohne gegen die nunmehr angefochtenen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift zu erklären (§ 245 Nr. 1 AktG).

Nach offensichtlich herrschender...

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