Entscheidungsstichwort (Thema)

Wertfestsetzung in Unterhaltssachen nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG - Unterschiede bei Verfahrens- und Vergleichswert

 

Leitsatz (amtlich)

Der Vergleichswert in Unterhaltsachen bestimmt sich - abweichend von der Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG - danach, welcher Unterhalt zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses rückständig war.

 

Normenkette

FamGKG §§ 34, 51

 

Verfahrensgang

AG Offenbach (Entscheidung vom 26.09.2018; Aktenzeichen 315 F 1328/18)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Vergleichswertes dahingehend abgeändert, dass dieser auf 36.480 EUR reduziert wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit Schriftsatz vom 08.08.2018, der am 10.08.2018 beim Familiengericht einging, leitete die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin (Ehefrau) beim Amtsgericht - Familiengericht - Offenbach ein Trennungsunterhaltsverfahren ein mit dem Antrag, den Antragsgegner (Ehemann) zu verpflichten, ab September 2017 bis einschließlich Juli 2018 rückständigen Unterhalt in Höhe von 32.480,13 EUR und mit Wirkung ab August 2018 bis zur Rechtskraft der Scheidung laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 2.000 EUR zu zahlen. In der Antragsschrift führt die Antragstellervertreterin aus, dass bislang noch kein Scheidungsantrag vorliege.

Unterdessen hatte der Ehemann durch seine Verfahrensbevollmächtigte eine Scheidungsantragsschrift eingereicht, die der Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau am 14.08.2018 zusammen mit der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die Ehescheidung am XX.XX.2018 zugestellt wurde. Aus dem Scheidungsantrag geht hervor, dass die Ehe am xx.xx.2013 geschlossen wurde, die Eheleute seit August 2017 getrennt leben und sie am 21. Juni 2014 zu UR.-Nr. .../2014 des Notars A in Stadt1 einen Ehevertrag geschlossen haben, in welchem sie auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Der Ehevertrag war in Kopie beigefügt. Die Verfahrensbevollmächtigte der Ehefrau stellte im Scheidungsverfahren mit Schriftsatz vom 14.08.2018 ebenfalls Scheidungsantrag und wies darauf hin, dass der Trennungsunterhalt anhängig gemacht wurde.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Ehescheidung vom XX.XX.2018 wurde die Ehe geschieden. Die Beteiligten erklärten Rechtsmittelverzicht.

Das Trennungsunterhaltsverfahren wurde mit Verfügung vom 17.08.2018 ebenfalls auf den XX.XX.2018 terminiert. In diesem Termin schlossen die Beteiligten einen Vergleich, mit dem sich der Antragsgegner verpflichtete, zur Abgeltung des Trennungsunterhaltsanspruchs an die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von 18.500 EUR zu zahlen. Den Verfahrens- und Vergleichswert setzte das Familiengericht auf 56.480 EUR fest.

Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie eine Herabsetzung des Wertes auf 36.480,13 EUR anstrebt, da der Scheidungstermin unmittelbar bevorgestanden habe und daher absehbar gewesen sei, dass der laufende Unterhalt lediglich für zwei Monate anfallen würde.

Die gem. § 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie eine Herabsetzung des vom Familiengericht festgesetzten Verfahrens- und Vergleichswertes auf 36.480 EUR anstrebt, ist nur hinsichtlich des Vergleichswertes begründet. Hinsichtlich des Verfahrenswertes ist die Beschwerde unbegründet.

Nach der eindeutigen Regelung des § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist für die Wertbemessung in Unterhaltssachen der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, soweit nicht ein geringerer Betrag geltend gemacht wird. Ferner sind gem. § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG die bei Einreichung des Antrags als bereits fällig geltend gemachten Beträge hinzuzurechnen.

Auf der Grundlage dieser Regelung ist die Wertfestsetzung des Familiengerichts hinsichtlich des Verfahrenswertes nicht zu beanstanden. Der Senat folgt nicht der Ansicht der Beschwerdeführerin, der Wert für den laufenden Unterhalt sei deshalb auf den für zwei Monate geforderten Unterhalt zu beschränken, weil die Scheidung im September 2018 rechtskräftig wurde.

Gem. § 34 FamGKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug maßgeblich. Es kommt somit bei Antragsverfahren darauf an, welchen Antrag die Antragsschrift bei deren Eingang aufwies. Im Trennungsunterhaltsverfahren ist daher für den laufenden Unterhalt i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG auf den zwölfmonatigen Betrag auch dann abzustellen, wenn die Scheidung vor Ablauf dieses Zeitraums rechtskräftig wird (Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Nomos-Kommentar Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 51 FamGKG Rdn. 37; KG, FamRZ 2011, 755 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2017, 1773). Etwas anderes gilt nur, wenn der Zeitraum, für den laufender Unterhalt geltend gemacht wird, bereits bei Antragseinreichung auf einen kürzeren Zeitraum begrenzt wird (...

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