Leitsatz (amtlich)

1. Ein Gastwirt muß während einer Tanzveranstaltung in seinen Gasträumen den Fußboden der Tanzfläche in einem zum Tanzen geeigneten, verkehrssicheren Zustand halten; dazu muß er dafür Sorge tragen, daß eine durch verschüttete Getränke entstandene gefährliche Glätte auf der Tanzfläche alsbald beseitigt wird oder, wenn dies kurzfristig nicht möglich ist, die Benutzer der Tanzfläche in geeigneter Weise gewarnt werden.

2. Wenn ein Tänzer im Bereich einer gefährlichen glatten Stelle der Tanzfläche stürzt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit dieser Glätte.

3. Für einen Verrenkungsbruch des rechten Sprunggelenks einer 48jährigen Frau bei verzögertem Heilungsverlauf und fortdauernden Beschwerden sind 8.000 DM Schmerzensgeld angemessen.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 17. November 1997 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Oktober 1996 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen, der sich am 19. Februar 1996 in der von ihm betriebenen Gaststätte "B" in D-G ereignet hat, soweit Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55% und der Beklagte 45%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur zum Teil begründet.

Die Klägerin kann von dem Beklagten wegen der Verletzungen, die sie am 19. Februar 1996 bei einem Sturz in der von ihm betriebenen Gaststätte "B" in D-G erlitten hat, ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM verlangen (§ 823 Abs. 1 BGB, 847 Abs. 1 BGB. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Unfall der Klägerin auf eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten zurückzuführen. Demgemäß ist auch das auf die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für alle künftigen materiellen Unfallschäden gerichtete Klagebegehren der Klägerin begründet.

1. Jeder, der eine in seinem Verantwortungsbereich liegende Gefahrenquelle eröffnet und unterhält, hat im Rahmen des Zumutbaren diejenigen Maßnahmen oder Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um Dritte vor Schaden zu bewahren (BGH VersR 1978, 738). Dem Beklagten als Betreiber einer Gaststätte oblag demgemäß die Verpflichtung, die Vorkehrungen zu treffen, die nach den berechtigten Sicherheitserwartungen der Besucher zur Abwehr von Gefahren erforderlich waren. Dazu gehörte auch, die Fußböden der Gasträume in einem Zustand zu halten, daß Gefahren von Besuchern tunlichst abgewendet werden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohten (vgl. das Senatsurteil vom 6.12.1991 -- 22 U 112/91 -- OLG Report 1992, 147), zumindest aber das Publikum vor derartigen Gefahren hinreichend zu warnen. Das galt insbesondere auch für den Bereich des zu der Gaststätte gehörenden Saales, der am Unfalltage als Tanzfläche vorgesehen war und benutzt wurde. Der Fußboden der Tanzfläche war während der Veranstaltung in einem zum Tanzen geeigneten, verkehrssicheren Zustand zu halten und der Beklagte mußte, wenn und soweit durch äußere Einwirkungen ein gefährlicher Zustand entstanden war, der nicht kurzfristig behoben werden konnte, vor der Gefahr, die sich aus der Beschaffenheit der Tanzfläche ergab, zumindest in geeigneter Weise warnen (vgl. OLG Hamm VersR 1982, 883, 884; OLG Köln OLGReport 1994, 1, 2).

2. Die Klägerin hat den Nachweis erbracht, daß der Fußboden dort, wo sie beim Tanzen gestürzt ist, gefährlich glatt war und sie infolge der Glätte zu Fall gekommen ist.

a) Die Zeuginnen M und R A haben bestätigt, daß in dem Bereich der Tanzfläche, wo die Klägerin gestürzt ist, der Fußboden naß und rutschig gewesen ist (Zeugin M A), daß sich dort eine Bierpfütze befunden hat (Zeugin R A). Auch die Aussage des Zeugen W, eines Vetters des Beklagten, der an jenem Abend als Kellner in der Gaststätte ausgeholfen hat, stimmt mit dieser Darstellung der Zeuginnen A im wesentlichen überein. Auch dieser Zeuge, der auf den Hinweis eines Gastes, daß "hinten im Saal" ein Glas heruntergefallen sei und dort Splitter lägen, die Glassplitter zusammengefegt (und wohl auch beseitigt) hat, hat bestätigt, daß nach dem Entfernen der Glassplitter eine Pfütze zurückblieb, die immerhin so groß gewesen sein muß, daß er seinen weiteren Bekundungen zufolge Anlaß sah, sie nach dem Beseitigen der Scherben aufzuwischen. Als er etwa 15-20 Minuten nach dem Zusammenfegen der Scherben wieder mit einem Wischer zurückgekommen sei -- so der Zeuge weiter --, habe man ihm gesagt, "dort" sei jemand hingefallen.

b) Die Bierpfütze führte zu einer gefährlichen Glätte der Tanzfläche in diesem Bere...

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