Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juli 2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft K.-Center, K., in D. (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht aufgrund eines Vorfalles vom 24.12.2013 für deswegen namens der Versicherungsnehmerin an eine Geschädigte gezahlter Leistungen in Anspruch. Die Beklagte ist eine kommunale Gebietskörperschaft (Landeshauptstadt), die im Stadtgebiet in der Vorweihnachtszeit zur Förderung der Weihnachtsstimmung weihnachtlichen Schmuck in Form von Weihnachtsbäumen anzubringen pflegt.

Die Versicherungsnehmerin der Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks K. in D. und Betreiberin der dortigen Einkaufspassage K.-Center. Mit Schreiben vom 22. August 2013 bot das Gartenbauamt der Beklagten der Versicherungsnehmerin und weiteren Grundstückseigentümern an der K. an, in der Weihnachtszeit "wie in jedem Jahr" zur festlichen Gestaltung der Innenstadt einen Weihnachtsbaum im Bereich ihrer Verkaufsflächen nach deren Wünschen aufzustellen, und zwar gegen eine so genannte "Spende" in einer Größenordnung von 1.500,00 EUR bis hin zu 2.100,00 EUR, abhängig von der Höhe des gewünschten Nadelbaumes (BLD 1). Gegen einen Aufpreis von 180,00 EUR wurde zudem die Bereitstellung eines geeigneten Baumständers angeboten. Die Wahl des Standortes blieb dem Kunden vorbehalten, die Beklagte wies jedoch darauf hin, dass nicht jeder Standort gleichermaßen geeignet sei. Die Versicherungsnehmerin bestellte mit Fax vom 29.08.2013 einen Baum der Größe bis 10 m (BLD 2), sie wünschte die Beleuchtung selbst anzubringen. Am 21.11. 2013 wurde ein 6 m hoher Nadelbaum einschließlich Ständer vom Gartenamt der Beklagten angeliefert und im Zugangsbereich des sog. K.-Centers im öffentlichen Fußgängerbereich im Freien aufgestellt; der von der Beklagten bereit gestellte Ständer bestand aus einem ca. 1 Tonne schweren Betonquader mit Griffen, der in einem Lamellenkorb steckte. Der Baum war in einem Bohrloch des Betonquaders mittels Holzstücken verkeilt. Unter dem 06.12.2013 wurde der Versicherungsnehmerin der Klägerin hierfür eine Rechnung über 1.500,00 EUR erteilt (BLD 3) erteilt, die sie in der Folgezeit beglich. Am 05.12.2013 gegen Nachmittag kippte der Baum zum ersten Mal um und lag anschließend im Ständer verkeilt auf der Seite. Am 05.12.2013 herrschte starker Wind, der dazu führte dass im Stadtgebiet noch weitere Bäume umfielen. Den Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin gelang es nicht, einen Verantwortlichen der Beklagten noch am 05.12.2013 hiervon in Kenntnis zu setzen, weil dort ab 17.00 Uhr niemand mehr im Dienst war. Am Morgen des 06.12.2013 stand der Baum um 8.00 Uhr jedenfalls wieder aufrecht an der bisherigen Stelle. Darüber, wer den Baum wieder aufgerichtet hat, herrscht zwischen den Parteien Streit.

Am 24.12.2013 kippte der Baum gegen 10:50 Uhr erneut zur Seite. Zu diesem Zeitpunkt bestand in D. eine Windlast von 8 Beaufort. Im gesamten Stadtgebiet stürzten mehrere Bäume um. Der Baum traf die am 11.01.1965 geborene Frau E. H. (im Folgenden Geschädigte), deren Sprunggelenk eine Fraktur des körperfernen Wadenbein-Innenknöchels unter Absprengung des Volkmann-Dreiecks im körperfernen Schienbeingelenkbereich davon trug. Sie wurde in ein Krankenhaus gebracht, der Bruch operativ versorgt. Die Geschädigte war als selbständige Kurierfahrerin beschäftigt und hatte das Center zur Auslieferung von Waren aufsuchen wollen. Am 25.12.2013 wurde der Stamm des Baumes von der Feuerwehr mit Hilfe einer Motorsäge durchtrennt und anschließend abtransportiert (BLD 25).

Der Vorfall wurde als Arbeitsunfall eingeordnet, die Heilbehandlungskosten wurden von der BG-Verkehr im Gesamtumfang von 47.851,90 EUR nach näherer Maßgabe der Anlage BLD 29 reguliert. Aufgrund eines Teilungsabkommens mit der Klägerin verlangte die BG 45 % dieser Kosten erstattet, sie machen einen Teil der Klageforderung aus. Darüber hinaus wurde die Versicherungsnehmerin von der Geschädigten auf Erstattung des Haushaltsführungsschadens und auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 16 O 354/16 vom 31.01.2020 wurde die Versicherungsnehmerin unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 20.876,00 EUR, bestehend aus Schmerzensgeld von 25.000,00 EUR abzüglich bereits gezahlter 6.500,00 EUR sowie eines Haushaltsführungsschaden von 2.376,00 EUR nebst Zinsen verurteilt. Darüber hinaus wurde die Verpflichtung zur Erstattung sämtlich...

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