Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 385/14)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.03.2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Planungsunternehmen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung. Sie begehrt vorrangig die Freistellung von Schadensersatzansprüchen des A... (im Folgenden B...). Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei ihr wegen Beratungsfehlern im Hinblick auf die raumlufttechnische Anlage für das B... zum Schadensersatz verpflichtet. Die Beklagte stellt u.a. Komponenten von Raumbelüftungsanlagen her. Die Klägerin war durch Vertrag vom 17.03.2008 mit der Planung der Technischen Gebäudeausrüstung eines Forschungslabors des B... betraut. In dem Gebäude war auch die Haltung von Tieren vorgesehen. Die Klägerin wandte sich wegen einer benötigen "Kälte-Wärme-Kopplungsanlage" (KWK-Anlage) an die Beklagte. Der konkrete Inhalt der daraufhin geführten Gespräche der Parteien ist streitig. Den Zuschlag als Generalunternehmerin erhielt die Streitverkündete C.... Diese beauftragte als Nachunternehmer für das Gewerk Kältetechnik die D... (im Folgenden E...). Diese erwarb die Wärmepumpen von der Beklagten. Für die Regelung der Anlage und die Errichtung der übergeordneten Gebäudeautomation wurde die F... beteiligt. Die Klägerin hat behauptet, die KWK-Anlagen funktionierten nicht wie vorgesehen. Unangenehme Zuglufterscheinungen und Temperaturschwankungen träten auf. Die Beklagte habe sie bei der Auswahl dieser Anlagen falsch beraten. Zur Prozessgeschichte und zum weiteren Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Durch das am 22.03.2016 verkündete Urteil hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Ein entgeltlicher Beratungsvertrag sei unstreitig nicht zustande gekommen. Unstreitig hätten der Beklagten auch keine primären Leistungspflichten oblegen. Die Parteien hätten auch keinen unentgeltlichen Gefälligkeitsvertrag geschlossen, denn der Beklagten habe ein Rechtsbindungswille, sich mindestens Sekundärleistungspflichten zu unterwerfen, gefehlt. Ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis setze aber Rechtsbindungswillen voraus. Es komme darauf an, wie das sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände einem objektiven Beurteiler darstelle. Art, Grund, Zweck der Gefälligkeit und die Interessenlage ließen nicht auf einen Rechtsbindungswillen schließen. Die Klägerin zu beraten, hätte für die Beklagte keine rechtliche sondern nur eine sehr geringe, auf die Zukunft gerichtete, unsichere, wirtschaftliche Bedeutung gehabt. Die Beratung der Klägerin sei lediglich für die Beklagte ein Mittel zur Absatzförderung gewesen. Sie habe die Hoffnung gehegt, im Rahmen der Ausschreibung des Projekts den Zuschlag zu erhalten. Allerdings sei die D... Käuferin der Anlage der Beklagten gewesen. Dieser gegenüber hätten im Rahmen der Gewährleistungspflicht auch Beratungspflichten der Beklagten bestanden. Die streitgegenständliche Beratung sei aber nicht in Zusammenhang mit dem Erwerb der Geräte, sondern in der Planungsphase im Verhältnis zu der Klägerin erfolgt. Für die Klägerin sei auch erkennbar gewesen, dass die Beklagte sich durch ihre Aktivitäten nur die Option für die Auftragserteilung erhalten wollte und nicht das Interesse gehabt habe, an den Planungen der Klägerin mitzuwirken und für diese Mitwirkungshandlung einzustehen. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Klägerin ihre Angaben eigenverantwortlich überprüfe. Die Verlagerung der Eigenverantwortlichkeit auf die Beklagte stehe der Unentgeltlichkeit diametral entgegen. Die "Beratung" gehöre bei der Beklagten - anders als bei einem Architekten oder Vermessungsingenieur - nicht zu deren Profession. Gehe man nicht von einem Beratungsvertrag aus, so kämen auch Ansprüche aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte oder nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht in Betracht.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe ihre Argumente nicht ausreichend gewürdigt. Es widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung, aufgrund der Unentgeltlichkeit der Leistung Sekundärpflichten auszuschließen. Für sie als Begünstigte seien die Beratungs- und Planungsleistungen von überragender Bedeutung. Es sei für ein Planungsbüro gar nicht möglich, eine derartig komplexe technische Anlage ohne die Mitwirk...

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