Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 26.01.2016; Aktenzeichen 5 O 342/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Wuppertal vom 26.1.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 2.3.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Wuppertal vom 3.3.2016 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.4.2016 werden zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) vom 21.3.2016 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Wuppertal vom 26.1.2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren tragen die Beklagten zu 1) und zu 2) jeweils als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerinnen nahmen die ursprünglich vier Beklagten vor dem LG Wuppertal wegen Verursachung eines Brandes auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Grund- und Teilschlussurteil vom 15.4.2010 hat das LG die Klage gegenüber den Beklagten zu 1) bis 3) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegen den Beklagten zu 4) wurde abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1) bis 3) hat der Senat mit Urteil vom 28.8.2012 unter Zurückweisung ihrer weiter gehenden Rechtsmittel das Urteil des LG teilweise abgeändert und die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der Beklagten zu 1) bis 3) zu einem Anteil von 50 % für gerechtfertigt erklärt.

Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen haben die Beklagten zu 1) bis 3) ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerinnen haben mit ihren Anschlussrevisionen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.10.2013 die Revisionen der Beklagten zu 1) bis 3) zurückgewiesen und auf die Anschlussrevisionen der Klägerinnen das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Berufungen der Beklagten zu 1) bis 3) wurden zurückgewiesen

Ferner hat der Bundesgerichtshof den Beklagten zu 1) bis 3) die Kosten der Rechtsmittelzüge auferlegt.

Die Klägerinnen haben am 4.10.2013 die Festsetzung der Kosten der dritten Instanz beantragt (Bl. 1732 GA). Mit Beschluss des LG vom 27.3.2014 wurden die außergerichtlichen Kosten für die dritte Instanz festgesetzt (Bl. 1837 f. GA), die die Beklagten beglichen.

Das in der Folgezeit vor dem LG Wuppertal durchgeführte Betragsverfahren endete mit einem durch Beschluss vom 17.2.2015 festgestellten Vergleich, dessen Text von den Klägerinnen formuliert worden war. Dieser enthält unter Ziff. 3 folgende Regelung:

"Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen als Gesamtschuldner 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 75 %. Die Kosten des Vergleichs tragen die Parteien jeweils selbst. (...)". (Bl. 2377 GA).

Mit Schriftsatz vom 22.1.2016 haben die Klägerin die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz sowie der Gerichtskosten der dritten Instanz beantragt (Bl. 2554 ff. GA).

Die Rechtspflegerin beim LG Wuppertal hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.1.2016 den Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch die Erstattung der Gerichtskosten betreffend die dritte Instanz gegenüber den Klägerinnen auferlegt (Bl. 2580 ff. GA). Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Festsetzung richte sich nach dem Kostenausspruch in dem Urteil des

BGH vom 1.10.2013, da darin über die Kosten der Rechtsmittelzüge entschieden wurde, während der Beschluss des LG Wuppertal vom 17.2.2015 sich nur "noch" über die Kosten der ersten Instanz einschließlich Zurückverweisung verhalte.

Mit gleicher Begründung hat die Rechtspflegerin des LG Wuppertal mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 3.3.2016 den Beklagten zu 1) bis 3) gesamtschuldnerisch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten betreffend die Berufungsinstanz gegenüber den Klägerinnen auferlegt. Da das Urteil des BGH rechtskräftig sei, sei davon auszugehen, dass eine Abweichung von bereits rechtskräftig entschiedenen Kosten der Rechtsmittelzüge des Grundverfahrens bei dem vor dem LG Wuppertal im Rahmen des Höheverfahrens geschlossenen Vergleichs nicht gewollt war.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Beklagten zu 1) vom 5.2.2016 sowie die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) vom 21.3.2016.

Die Beklagten meinen, die Kosten der zweiten und dritten Instanz hätten entsprechend der im Vergleich getroffenen Regelung festgesetzt werden müssen. Diese gehe der Kostengrundentscheidung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vor. Die in einem Vergleich enthaltene Formulierung "Kosten des Rechtsstreits" betreffe in aller Regel die Kosten des gesamten Rechtsstreits, d.h. auch solche, über die im Rahmen des Instanzenzugs bereits entschieden wurde (OLG Koblenz, Beschluss vom 1.9.2005 - 14 W 562/05; Beschluss vom 17.10.2011, 14 W 578/11 beide juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.12.2008 VI-W (Kart) 2/08, Beck RS 2009, 05389). Für die von der Rec...

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