Leitsatz (amtlich)

1. Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers ist nicht lediglich ein Geschäft des "laufenden Betriebs", sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens.

2. Der gesetzliche Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht reicht als Bevollmächtigung für die Anmeldung des Ausscheidens eines Geschäftsführers einer GmbH zum Handelsregister nicht aus.

 

Normenkette

GmbHG §§ 35, 39 Abs. 1, § 78; BGB § 167 Abs. 2; HGB §§ 12, 49 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen HRB 53060)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Geschäftswert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Nach dem am 28.12.2010 gefassten Beschluss der V. D. H. GmbH, Celle, als alleiniger Gesellschafterin der Antragstellerin, hat der Geschäftsführer Dr. I. R. S. sein Amt zum 31.12.2010 niedergelegt und ist ihm Entlastung erteilt worden.

Am 4.3.2011 hat die Gesellschaft dies durch zwei Prokuristen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.

Durch Zwischenverfügungen vom 10.03./3.6.2011 hat das Registergericht das Fehlen einer Anmeldung des Geschäftsführers beanstandet und unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 2.12.1991 (BGH NJW 1992, 975) ausgeführt, die Anmeldung der zwei Prokuristen reiche nicht aus, weil Prokuristen nur bei unechter Gesamtvertretung mit einem Geschäftsführer zum Handelsregister anmelden könnten.

Die Antragstellerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, Prokuristen könnten Handelsregisteranmeldungen vornehmen, soweit diese nicht Grundlagengeschäfte beträfen, die auch ihrer Vertretung entzogen wären. Das sei hier nicht der Fall, weil die Prokuristen nur die Tatsache der Niederlegung mitteilen, an der Abberufung des Geschäftsführers aber nicht mitgewirkt hätten.

Durch Beschluss vom 1.8.2011 hat das AG den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Registergericht die Sache durch Verfügung vom 9.9.2011 ohne Nichtabhilfeentscheidung dem OLG zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschl. v. 4.11.2011 - I-3Wx 221/11 - hat der Senat die Akten dem AG zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückgegeben.

Durch Verfügung vom 9.11.2011 hat das AG die Akten erneut dem OLG übersandt einschließlich einer vom 6.9.2011 datierenden Nichtabhilfeentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die gem. §§ 382 Abs. 4 Satz 2; 374 Nr. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das AG hat die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen.

a) Gemäß § 39 Abs. 1 GmbHG ist jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung ist Pflicht der Gesellschaft. Ihre Erledigung obliegt gem. § 78 GmbHG dem Geschäftsführer. Die Anmeldung kann zwar im Einzelfall auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Sie ist aber nur zulässig, sofern die Vollmacht diesen Inhalt hat und abweichend von § 167 Abs. 2 BGB in der Form des § 12 HGB nachgewiesen ist. Gesetzlicher Umfang von Prokura und Handlungsvollmacht reicht als Bevollmächtigung für die hier in Rede stehende Anmeldung nicht aus (Roth/Altmeppen, GmbHG, § 78 Rz. 4; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, § 78 Rz. 4 m.w.N.).

Auch wenn "nur" die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer angemeldet wird, handelt es sich um ein Grundlagengeschäft. Denn es geht nicht lediglich um die Mitteilung einer Tatsache, sondern maßgeblich ist darauf abzustellen, ob der der Anmeldung zugrunde liegende Vorgang ein Grundlagengeschäft darstellt.

Die Anmeldung eines Geschäftsführers oder seines Ausscheidens ist nicht lediglich ein Geschäft des "laufenden Betriebs", sondern betrifft mit Rücksicht auf die dem Geschäftsführer nach § 35 GmbH zukommende Organstellung und die damit einhergehende umfassende Vertretungsbefugnis die Grundlagen des kaufmännischen Unternehmens. Wenn selbst die Anmeldung eines Prokuristen als Grundlagengeschäft (vgl. Weber in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 53 Rz. 5) gilt, muss dies erst Recht für die Anmeldung eines Geschäftsführers oder dessen Ausscheiden gelten, auch wenn der Geschäftsführer sein Amts selbst niedergelegt hat.

Dem steht die Entscheidung des BGH vom 2.12.1991 (BGHZ 116, 190 ff.) nicht entgegen. Soweit der BGH in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, die Erfüllung von Anmeldepflichten der von dem Prokuristen vertretenen Gesellschaft könne von der ihm nach § 49 Abs. 1 HGB zustehenden Vertretungsmacht gedeckt sein, betraf dies Anmeldepflichten der Gesellschaft als Kommanditistin einer anderen Gesellschaft. Der BGH führt weiter aus, dass ein Prokurist dann ohne zusätzliche Vollmacht keine Anmeldungen zum Handelsregister vornehmen kann, wenn diese die Grundlagen des "eigenen" Handelsgeschäfts betreffen.

Ohne Erfolg beru...

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