Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Erledigung der Hauptsache ist ein isolierter Kostenbeschluss als Endentscheidung i.S.d. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen und beschwerdefähig (§ 58 Abs. 1 FamFG).

 

Normenkette

FamFG § 58 Abs. 1, § 38 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Erkelenz (Beschluss vom 17.02.2010; Aktenzeichen 20 F 190/09)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Erkelenz vom 17.2.2010 wird kostenpflichtig verworfen.

Beschwerdewert: 283,74 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird gem. § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Mit Beschluss vom 20.0.2009 (Bl. 13 f. GA) hat das AG gem. §§ 200, 49 FamFG im Wege der Einstweiligen Anordnung der Antragstellerin die gemeinsame, näher bezeichnete Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung zugewiesen, dem Antragsgegner das Verlassen dieser Wohnung aufgegeben sowie ihm untersagt, diese Wohnung ohne Zustimmung der Gegenseite zu betreten. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot hat es dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld angedroht.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2009 teilte die Antragstellerin dem Gericht die neue Anschrift des Antragsgegners, der sich zwischenzeitlich zur stationären Behandlung in die Rheinischen Landeskliniken begeben hatte, mit. Daraufhin hat das AG nach entsprechender Ankündigung mit Beschluss vom 17.2.2010 entschieden, dass der Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens zu tragen hat, da sich das Verfahren infolge des freiwilligen Verzichts des Antragsgegners auf die Ehewohnung erledigt habe. Somit sei der Ursprungsbeschluss aufzuheben gewesen und die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller am 23.2.2010 zugestellt worden (Bl. 41 GA) und der sodann folgende Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.2.2010 drei Tage später (Bl. 48 GA), wie sich jeweils aus den entsprechenden Zustellungsurkunden ergibt.

Der Antragsgegner hat eine "Beschwerde gegen Beschluss/Rechtsmittel" eingelegt, welche am 8.3.2010 beim AG eingegangen ist. Hierin wendet er sich gegen die Übernahme der Gerichtskosten, da er keine Veranlassung zur Einleitung eines Wohnungszuweisungsverfahrens gegeben habe.

Das AG hat dem Senat die Akte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.2.2010 vorgelegt (Bl. 49 R GA).

II. Die grundsätzlich statthafte Beschwerde ist mangels Erreichens der Mindestbeschwer unzulässig; sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.

Fraglich ist hier zunächst, gegen welchen Beschluss der Antragsgegner sich wendet: gegen die Kostengrundentscheidung oder den daraufhin etwas später ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Auslegung entsprechend § 133 BGB, welcher auch bei Auslegung von Prozesserklärungen heran zu ziehen ist, ergibt, dass sich der Antragsgegner gegen die Auferlegung von Kosten dem Grunde nach wenden wollte und nicht nur gegen die Höhe oder einen Teil der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Kosten. Diesen Parteiwillen hat auch das AG zutreffend erkannt und dem Senat die Sache wegen einer Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.2.2010 vorgelegt; er ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner ausdrücklich vorträgt, keinerlei Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, wie er sodann noch weiter im Einzelnen aufführt. Solche Hinweise lassen mit der hinreichenden und notwendigen Deutlichkeit erkennen, dass er sich gegen die Kostenentscheidung dem Grunde nach der Amtsrichterin wendet. Deswegen schadet es auch nicht, dass er diesen Beschluss in seiner Beschwerdeschrift nicht genau bezeichnet hat.

Mit der Erwähnung des Datums des 22.2.2010 kann nämlich grundsätzlich sowohl der an diesem Tage zugestellte Beschluss der Amtsrichterin als auch der Kostenfestsetzungsbeschluss gemeint sein. Eine solche Bezeichnung steht aber der Auslegung aus den genannten Gründen nicht entgegen, weil sich dem gesamten Inhalt der Beschwerdeschrift der Wille des Beschwerdeführers eindeutig entnehmen lässt, wie bereits ausgeführt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.2.2010 ist nach neuem Recht gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, da im Gesetz, dem FamFG, nichts anderes bestimmt ist.

Im Abschnitt 7. Kosten fehlt eine diesbezügliche Vorschrift über die Anfechtung von Kostenentscheidungen.

§ 58 Abs. 1 FamFG eröffnet den Beschwerdeweg gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der AG in Angelegenheiten nach diesem Gesetz. Wohnungszuweisungssachen sind in §§ 200 ff. FamFG geregelt, indes fehlt eine Bestimmung sowohl zur Kostenregelung als zu etwaigen Rechtsmitteln mit der Folge, dass die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung gelangen. Auch in dem Abschnitt 4. Einstweilige Anordnung findet sich keine gesonderte Regelung der Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Erledigung, vielmehr wird nach § 51 Abs. 4 FamFG auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen.

Bei der vom AG getroffenen Ent...

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