Leitsatz (amtlich)

Für den Wert einer Streithilfe ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann maßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat.

 

Normenkette

ZPO § 3; GKG a.F. § 12

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen 7 O 73/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Teilversäumnis- und Schlussurteil der 7. Zivilkammer des LG Düsseldorf- Einzelrichterin - vom 11.5.2005 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit der am 23.4.2004 erhobenen Klage hat der Kläger die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 24.770,34 EUR (nebst Zinsen) in Anspruch genommen, und zwar durch Leistung der einen Hälfte (12.385,17 EUR nebst eines Teils der Zinsen) an sich selbst und der anderen Hälfte (12.385,17 EUR nebst eines Teils der Zinsen) an den ihn unterstützenden Streithelfer, an den der Kläger seine Forderung in diesem Umfange abgetreten hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 23.6.2004, die einseitig geblieben ist, hat sich der Streithelfer dem Antrag des Klägers angeschlossen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2005 haben die Parteien den Rechtsstreit wegen der Hauptsumme übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der Zinsen sind die Beklagten antragsgemäß verurteilt worden. In dem Urteil hat das LG den Streitwert bis zum 30.3.2005 einheitlich auf 24.770,34 EUR, für die Zeit danach einheitlich in Höhe des Kosteninteresses festgesetzt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, soweit das LG den Gegenstandswert für die Zeit bis zum 30.3.2005 auch für die Streithilfe auf 24.770,34 EUR festgesetzt hat. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Wert der Streithilfe entsprechend dem geringeren wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers nur 12.385,17 EUR beträgt.

II. Die gem. §§ 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das LG hat den Streitwert zu Recht einheitlich auf 24.770,34 EUR festgesetzt.

1. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1, 1. Halbs. GKG ist mit Blick darauf, dass das Verfahren vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist, noch das Gerichtskostengesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 15.12.1975 (BGBl. I, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12.3.2004 (BGBl. I, 390) anzuwenden (nachfolgend GKG a.F. genannt).

2. Mangels besonderer kostenrechtlicher Regelungen ist der Gebührenstreitwert in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG a.F. (jetzt § 48 Abs. 1 S. 1 GKG) nach §§ 3 ff. ZPO zu bestimmen. Einschlägig ist hier § 3 ZPO. Danach wird der Wert entsprechend dem mit der Klage verfolgten Interesse nach freiem Ermessen festgesetzt (Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 2, m.w.N.). Streitig ist indes seit langem und bis in die jüngste Zeit sowohl in der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch im Schrifttum, wie das Interesse im Falle der Streithilfe zu bewerten ist.

a) Es werden im Wesentlichen zwei Meinungen vertreten.

aa) Nach der einen (inzwischen wohl überwiegend vertretenen) Ansicht kommt es stets auf das Interesse des Streithelfers an. Weicht dessen Interesse ab, ist es maßgeblich bis zur Höhe des Interesses der von ihm unterstützten Hauptpartei (OLG Köln v. 12.3.2004 - 11 W 13/04, OLGReport Köln 2004, 201 = MDR 2004, 1025; v. 25.5.1992 - 11 W 25/92, OLGReport Köln 1992, 306 = JMBlNW 1992, 283 = VersR 1993, 80; MDR 1974, 53; v. 16.10.1989 - 7 W 37/89, MDR 1990, 251; OLG Koblenz v. 27.10.2003 - 3 W 653/03, OLGReport Koblenz 2004, 200; KG IBR 2002, 650 (LS); OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2002, 55; OLG Bamberg v. 17.6.1998 - 3 W 73/98, OLGReport Bamberg 1999, 100; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 3358; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rz. 16 - Nebenintervention; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 71 Rz. 7a; Musielak/Heinrich, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rz. 30 - Nebenintervention; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rz. 108 - Nebenintervention; Schwerdgeger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 3 Rz. 98; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 47 - Nebenintervention; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, 8. Aufl., S. 299; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl., Rz. 354; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rz. 72 a.E.).

bb) Nach anderer Ansicht ist das Interesse der unterstützten Hauptpartei jedenfalls dann maßgeblich, wenn sich der Streithelfer deren Anträgen angeschlossen hat (BGHZ 31, 144 [146 ff.] = NJW 1960, 42; KG v. 26.7.2004 - 2 W 18/04, MDR 2004, 1445; OLG Karlsruhe v. 7.10.2002 - 9 W 38/02, OLGReport Karlsruhe 2002, 458 = NJW-RR 2003, 1007 = MDR 2003, 357, auch ohne Antragstellung; OLG München AnwBl. 1973, 359; v. 23.5.1997 - 15 W 1590/97, OLGReport München 1997, 215 = MDR 1997, 1166; v. 27.3.1997 - 28 U 2631/96, OLGReport München 1997, 179 = NJW-RR 1998, 420 = MDR 1997, 788; OLG Hamburg v. 27.2.1985 - 6 W 20/85, AnwBl. 1985, 263 = MDR 1985, 588; OLG Koblenz JurBüro 1999, 196;OLG Düsseldorf JurBüro 1980, 282; OLG Bamberg JurBüro 1980, 1574; Baumbach/Lauterbach/Alb...

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