Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert der Nebenintervention

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 28.08.2003; Aktenzeichen 9 O 195/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer – Einzelrichter – des LG Mainz vom 28.8.2003 abgeändert:

Der Streitwert für die Nebenintervention wird auf 216.492,08 Euro (432.421,70 DM) festgesetzt.

Im Übrigen bleibt es bei dem Streitwertbeschluss des LG vom 30.10.2002.

 

Gründe

Die Kläger haben gegen die Beklagte ein Urteil über Gewährleistungsansprüche bezüglich des Wohnhauses erstritten, an welchem sie von der Beklagten Wohnungseigentum erworben haben. Dem Rechtsstreit war nach Streitverkündung durch die Beklagte die Streithelferin auf deren Seite beigetreten. Sie war bei Errichtung des Hauses von der Beklagten mit den Maler- und Putzarbeiten beauftragt.

Das LG hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für den Rechtsstreit auch im Verhältnis zur Streithelferin in Höhe des Interesses der Kläger an der Hauptsache (ab 16.9.1998 auf 885.296,19 DM) festgesetzt.

Die Kläger verlangen mit ihrer Beschwerde, den Streitwert im Verhältnis zur Streithelferin in Höhe der von dieser zu gewärtigenden Gewährleistungsforderungen der Beklagten festzusetzen.

Sie beantragen, den Streitwert für die Nebenintervention auf 216.492,08 Euro (423.421,70 DM) festzusetzen.

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 25 Abs. 3, 5 Abs. 3 S. 1 GKG) und begründet.

Der Streitwert war im Verhältnis zur Streithelferin gem. § 12 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO auf 216.492,08 Euro festzusetzen.

Der Senat folgt der überwiegenden Meinung in Rspr. und Lit., wonach der Streitwert der Nebenintervention sich – entgegen der Auffassung des BGH (BGHZ 31, 144) – nach dem rechtlichen Interesse des Streithelfers an seinem Beitritt zum Prozess richtet (vgl. u.a. OLG Köln VersR 1993, 80; OLG Hamburg JurBüro 1992, 251 [252]; OLG München JurBüro 1985, 1854; OLG Saarbrücken JurBüro 1985, 445; OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.3.1982 – 16 W 7/82, juris; OLG Stuttgart JurBüro 1981, 273; Schwerdtfeger in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 3 Rz. 98; Stein,/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 3 Rz. 60; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rz. 16 „Nebenintervention”; Baumbach/Lauterbach Hartmann, ZPO, 31. Aufl., Anh. § 3 Rz. 106; Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 3 Rz. 108; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rz. 3358; a.A.: OLG Karlsruhe v. 7.10.2002 – 9 W 38/02, MDR 2003, 357 = NJW-RR 2003, 1007; OLG München v. 27.3.1997 – 28 U 2631/96, MDR 1997, 788 = OLGReport München 1997, 179 = NJW-RR 1998, 420; OLG Hamburg v. 27.2.1985 – 6 W 20/85, MDR 1985, 588; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rz. 29; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 3 Anm. B IVa 3). Dies entspricht auch der st. Rspr. des OLG Koblenz. Insofern wird auf die Beschlüsse des 12. Zivilsenats vom 18.11.1976 (OLG Koblenz, Beschl. v. 18.11.1976, RPfleger 1977, 175 [176]) und des 14. Zivilsenats vom 10.9.1982 (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.9.1982 – 14 W 418/82, MDR 1983, 59) besonders verwiesen.

Ein Streitwert ist gem. § 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen zu schätzen, wobei nach den hierzu in der Rspr. entwickelten und seit langem anerkannten Grundsätzen auszugehen ist von dem Interesse des Klägers oder Verfahrensbetreibers am Streitgegenstand (vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rz. 2). Es sind keine überzeugenden Gründe ersichtlich, dies für den Fall der Streithilfe nicht gelten zu lassen.

Bei dem für den Streitwert maßgeblichen Interesse des Nebenintervenienten handelt es sich um das rechtliche Interesse i.S.d. § 66 ZPO. Nach dieser Vorschrift muss der Nebenintervenient, um einem Rechtsstreit beitreten zu können, ein rechtliches Interesse daran haben, dass in dem Rechtsstreit die eine Partei obsiegt. Dieses Interesse des Nebenintervenienten deckt sich nicht mit dem Interesse der von ihm unterstützten Partei, sondern ist danach zu bewerten, welche rechtlichen Konsequenzen ein Obsiegen oder Unterliegen der Partei gerade für ihn hat, insb., welche Ansprüche ggf. gegen ihn geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist auch der Streitwert für die Nebenintervention i.d.R. anders zu bemessen als für den Rechtsstreit.

Wenn demgegenüber das LG in Anlehnung an die von ihm zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe v. 7.10.2002 – 9 W 38/02, MDR 2003, 357 = NJW-RR 2003, 1007) zu differenzieren sucht zwischen dem „Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits selbst” und seinem „wirtschaftlichen Interesse außerhalb des Rechtsstreits”, so ist dies zur Ermittlung des Streitwertes der Nebenintervention nicht hilfreich. Auch im Rahmen der Anwendung des § 66 ZPO ist von dem rechtlichen Interesse an einem bestimmten Ausgang des Rechtsstreits ein rein wirtschaftliches Interesse zu unterscheiden. Letzteres reicht nach allgemeiner Rspr. als Voraussetzung der Nebenintervention nicht aus und kommt schon deshalb nicht als Grundlage für die Streitwertbemessung in Frage. Das bedeutet aber nicht, dass das echte rechtliche Interesse i.S.d. des § 66 ZPO nicht zugleich einen wirtschaftlichen Chara...

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