Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem im Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrag ist keine Antragsbindungsfrist mitzuteilen.

2. Die Mitteilung in der Widerspruchsbelehrung, wonach der Zugang "der Verbraucherinformationen" die Widerspruchsfrist auslöse und für den Widerspruch die Textform genügt, genügt den Anforderungen des § 5a VVG a.F.

 

Verfahrensgang

LG Dresden (Aktenzeichen 8 O 1923/15)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 21.169,43 EUR festgesetzt werden.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von Prämien auf eine bei der Beklagten gehaltene Rentenversicherung sowie Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt 21.169,43 EUR. Sie macht daneben einen Auskunftsanspruch geltend Auf den zugrunde liegenden Lebensversicherungsvertrag hat sie vom 1.4.2004 bis zu der von ihr erklärten Kündigung zum 1.12.2011 insgesamt 41.326,75 EUR eingezahlt; die Beklagte hat einen Rückkaufswert von 36.520,70 EUR an sie ausgezahlt. Den von der Klägerin am 24.11.2014 erklärten Widerspruch hat sie zurückgewiesen. Das LG hat die auf Zahlung und Auskunftserteilung gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die der Klägerin mit dem Versicherungsschein erteilte und im angefochtenen Urteil wiedergegebene Belehrung sei drucktechnisch hinreichend hervorgehoben und auch inhaltlich wirksam, ohne dass es auf eine Einzelaufzählung der übersandten Verbraucherinformationen ankäme. Deren Übergabe sei als "prozessual unstreitig" zu behandeln, nachdem die Klägerin das Vorbringen der Beklagten nur pauschal mit Nichtwissen bestritten und nachträglich die bei ihr eingegangenen Unterlagen als Anlage K 7 vorgelegt habe. Das Policenmodell stehe im Einklang mit europäischem Recht, der Widerspruch sei aber auch als verwirkt anzusehen, weil die Klägerin nach ordnungsgemäßer Belehrung den Vertrag jahrelang durchgeführt habe. Etwaige Auskunftsansprüche habe die Beklagte erfüllt. Es wird im Übrigen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene und begründete Berufung, mit der die Klägerin die Auffassung vertritt das LG habe den Kern ihres Vorbringens nicht erfasst. Entscheidend sei nämlich, dass dem Versicherungsnehmer deutlich vor Augen geführt werden müsse, welche Unterlagen ihm zu übermitteln sein, damit die Widerspruchsfrist zu laufen beginne. Die nach § 10a VAG geforderten Unterlagen seien ihr nur unvollständig überlassen worden, wichtige Angabe seien überdies über die Police verstreut, so dass von einer tauglichen Verbraucherinformation nicht ausgegangen werden könne. Die Belehrung nehme zudem nicht auf § 10a VAG Bezug, so dass für den Versicherungsnehmer unklar bleibe, was mit dem nicht legaldefinierten Begriff der "Verbraucherinformationen" gemeint sei. Der in der Belehrung enthaltene Hinweis auf die Textform sei unzureichend.

Sie beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, wie erstinstanzlich beantragt.

II. Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das LG hat die auf verzinsliche Prämienrückzahlung aus dem streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der Widerspruch vom 24.11.2014 (K 3) ist verfristet, da die Klägerin die nach §§ 5a Abs. 1 VVG i.d.F. vom 13.7.2001 (BGBl. I S. 1542) i.V.m. § 10a VAG vorgesehenen Verbraucherinformationen zugleich mit dem Versicherungsschein vom 15.4.2004 erhalten hat (a), die ihr erteilte Widerspruchsbelehrung hinreichend war (b) und es mit Blick auf die eingetretene Verwirkung auf die Übereinstimmung des Policenmodells mit der 2. und 3. EU-Lebensversicherungsrichtlinie nicht ankommt (c). Der daneben geltend gemachte Auskunftsanspruch greift ebenfalls nicht durch (d).

a) Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Annahme, mit der Vorlage der Anlage K 7 habe die Klägerin ihr Bestreiten fallengelassen, die relevanten Vertragsunterlagen erhalten zu haben, lässt die Berufung unbeanstandet. Sie macht vielmehr unter Bezug auf ihren Schriftsatz vom 10.7.2016 nur noch geltend, die vorgelegten Unterlagen entsprächen den Vorgaben des § 10a VAG nur teilweise. Dies ist indes unzutreffend. Die von der Klägerin vermisste Angabe eines Sicherungsfonds war nach Anlage D Nr. 1 und 2 zu § 10...

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