Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatzanspruch des Mieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs nach vergleichsweiser Beendigung des Räumungsprozesses
Orientierungssatz
Hat der Mieter im Räumungsprozeß sein Verteidigungsvorbringen (unter anderem) auf den Einwand gestützt, der vom Vermieter angeführte Kündigungsgrund des Eigenbedarfs sei nur vorgetäuscht, und endet der Rechtsstreit durch einen Vergleich, mit dem die Parteien den Streit um die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung und des Räumungsverlangens endgültig beilegen wollen, kann der Mieter nachträglich aus der Vortäuschung des Eigenbedarfs keine Schadenersatzansprüche mehr herleiten. Dies gilt auch dann, wenn es insoweit an einer ausdrücklichen Regelung im Vergleich fehlt.
Normenkette
BGB §§ 276, 535, 564b Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 779
Verfahrensgang
LG Hannover (Aktenzeichen 13 O 249/92) |
Fundstellen
Dokument-Index HI541900 |
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