Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Terminsgebühr bei Auftreten lediglich eines Rechtsassessors in "Untervollmacht" im gerichtlichen Termin

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsassessor kann in einem gerichtlichen Termin gem. §§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG nur auftreten, wenn dies "nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht". Sein Auftreten in einem gerichtlichen Termin enthält daher stets die konkludente Erklärung, unentgeltlich tätig zu sein und keine Vergütung in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn er in sog. "Untervollmacht" für den beigeordneten Rechtsanwalt auftritt, für den mithin allein aufgrund des Auftretens des Rechtsassessors kein Anspruch auf eine Terminsgebühr (sowie etwaige Fahrtkosten, Abwesenheits- oder Tagegelder) anfällt.

 

Normenkette

ZPO § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BRAO §§ 3, § 4 ff.

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Beschluss vom 23.04.2014; Aktenzeichen 604 F 1019/14)

 

Tenor

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die amtsgerichtliche Verfahrenswertfestsetzung mit Beschluss vom 23.4.2014 wird als unzulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

 

Gründe

I. Die Antragstellerin hat am 19.2.2014 bei der Rechtsantragstelle des AG - Familiengericht - Hannover einen Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes gegen die Antragsgegnerin gestellt. Noch am selben Tage hat das AG einen entsprechenden Beschluss erlassen.

Nachdem die Antragsgegnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten Neubescheidung aufgrund mündlicher Verhandlung begehrt hatte, hat sich für die Antragstellerin als Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwältin Dr. S. legitimiert, die ihr im weiteren Verlauf im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe (VKH) auch beigeordnet worden ist. Am 23.4.2014 hat das AG den - aufgrund von Verlegungsanträgen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zweimal verlegten - Anhörungstermin durchgeführt. In diesem Termin ist für die Antragstellerin unter Vorlage einer zu den Akten genommenen "Untervollmacht" Rechtsassessorin Qu. aufgetreten, der gerichtsbekanntermaßen aufgrund erheblicher Straftaten die Zulassung zur Anwaltschaft entzogen worden ist. Im Anhörungstermin ist das Gewaltschutzverfahren durch einen protokollierten "Vergleich" der Beteiligten abgeschlossen worden. Diese Vereinbarung hat das AG in einem Beschluss für verbindlich erklärt und für etwaige Verstöße gegen die darin übernommenen Handlungs- bzw. Unterlassungsverpflichtungen der Beteiligten Ordnungsmittel angedroht.

Mit Beschluss vom 23.4.2014 hat das AG schließlich den Verfahrenswert für das Verfahren auf 1.000 EUR sowie für den Vergleich auf 500 EUR festgesetzt.

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die - die Person der Beschwerdeführerin nicht offenlegende, aber angesichts des Beschwerdeziels als eine solche auszulegende - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die eine Festsetzung des Wertes für das Verfahren wie für den Vergleich auf 3.000 EUR begehrt. Zur Begründung wird auf §§ 100a Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO (!) verwiesen und betont, "die Angelegenheit ... [sei] im vorliegenden Fall besonders umfänglich" und kein Grund für eine Festsetzung "weit unter dem Regelwert" ersichtlich.

II. Die - wie bereits aufgezeigt dahin auszulegende - Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist unzulässig, da sie weder gem. § 59 Abs. 2 FamGKG vom AG zugelassen worden ist, noch gem. § 59 Abs. 1 FamGKG der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.

Für den Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Wertbeschwerde des Verfahrensbevollmächtigten ist abzustellen auf die Differenz dessen im zugrunde liegenden Verfahren verdienter (Wahlanwalts-) Gebühr (dazu nachfolgend 1.) auf der Grundlage einerseits des festgesetzten, andererseits des erstrebten Wertes (dazu nachfolgend 2.).

1. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Streitfall allein eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 RVG-VV verdient. Sie kann dagegen unter den vorliegenden Umständen weder eine Termins-, noch eine Einigungsgebühr geltend machen, so dass sie insbesondere durch die Festsetzung des Vergleichswertes nicht einmal beschwert ist.

a. Die Beschwerdeführerin, die im vorliegenden Verfahren der Antragstellerin antragsgemäß persönlich als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet worden ist, hat diese im Verfahren vertreten; soweit dabei - außerhalb des Termins - etwa Tätigkeiten durch die Rechtsassessorin Qu. ausgeführt worden sind, hat dies gem. § 5 RVG keinen Einfluss auf den Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin.

b. Im Anhörungstermin hat die Beschwerdeführerin allerdings unter Erteilung einer sog. "Untervollmacht" (wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist: wieder einmal) allein die dort nicht vertretungsbefugte Rechtsassessorin Qu. auftreten lassen. Letztere verfügt mit ihrem zweiten Staatsexamen zwar über die Befäh...

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