Verfahrensgang

LG Stade (Aktenzeichen 7 T 70/22)

AG Stade (Aktenzeichen 72 M 2/22)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade ≪7 T 70/22≫ vom 21. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Stade mit Vollstreckungsauftrag vom 24. Februar 2021 damit, bei der Schuldnerin die Vermögensauskunft gemäß §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) abzunehmen sowie eine Pfändung körperlicher Sachen nach Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben (sog. Modul K 3 des verwendeten Formulars). Der Beteiligte zu 2) führte den Auftrag durch und teilte der Gläubigerin am 27. April 2021 das Ergebnis der Vermögensauskunft dahin mit, dass sich keine Vollstreckungsmöglichkeiten in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin ergeben, sodass die Zwangsvollstreckung erfolglos bliebe. Ferner berechnete er mit Kostenrechnung gemäß GvKostG vom 27. April 2021 einen Betrag in Höhe von 88,25 EUR, darunter 15,- EUR für eine "nicht erledigte Pfändung gemäß KV 604, 205". Die Gläubigerin widersprach dem Kostenansatz nach KV 604, 205 GvKostG unter Hinweis auf den nur bedingt erteilten Pfändungsauftrag. Der Beteiligte zu 2) hielt die Gebühr für entstanden, woraufhin die Gläubigerin mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 Erinnerung mit dem Ziel der Rückerstattung von 15,- EUR erhob, weil dem Gerichtsvollzieher kein kostenpflichtiger Mehraufwand entstanden sei. Nach Einholung von Stellungnahmen seitens des Beteiligten zu 2) vom 28. Dezember 2021 und der Beteiligten zu 1) vom 17. März 2022 hat das Amtsgericht Stade ≪72 M 2/22≫ mit Beschluss vom 16. Juni 2022 die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen, weil die Ausführungen der Beteiligten zu 1) und 2) zuträfen: Die Gebühren nach Abschnitt 6 KV GvKostG entstünden, wenn die beauftragte Amtshandlung aus Rechtsgründen oder Gründen, die nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers entstammten, nicht erledigt werde. Die Gläubigerin habe die Kosten vermeiden können, indem sie keinen bedingten Pfändungsauftrag erteilt und die Vermögensauskunft selbst auf Erfolgsaussichten überprüft hätte. Insoweit schließe man sich der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht [Beschluss vom 11. September 2015 - 9 W 95/15] an.

Hiergegen hat die Gläubigerin unter dem 30. Juni 2022 Beschwerde erhoben mit der weitergehenden Begründung, die angefochtene Entscheidung schränke ihre Dispositionsbefugnis ein und das Modul K 3 laufe leer, wenn die Argumentation der Beteiligten zu 1) und 2) zuträfe. Nach Nichtabhilfebeschluss seitens des Amtsgerichts Stade vom 8. Juli 2022 und Übertragung des Rechtsstreits seitens des Einzelrichters hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade ≪7 T 20/22≫ mit Beschluss vom 21. Oktober 2022 die Kostenrechnung des Beteiligten zu 2) vom 27. April 2021 unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Stade vom 16. Juni 2022 um 15,- EUR gekürzt und die weitere Beschwerde zugelassen. Die 7. Zivilkammer hat die Auffassung vertreten, es liege eine unberechtigte Gebührenerhebung gemäß KV 604, 205 GvKostG vor, weil die Gläubigerin wegen der nicht eingetretenen Bedingung keinen Pfändungsauftrag erteilt habe. Das Gerichtsvollzieherkostengesetz sehe für eine Prüfung, ob sich aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners pfändbare Gegenstände ergäben, keine Gebühr vor. Eine analoge Anwendung von KV 604, 205 GvKostG auf Fälle wie den zugrundeliegenden würde einen Gebührentatbestand schaffen, obwohl keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Entgegen der zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts seien die abweichenden Entscheidungen des KG Berlin [Beschluss vom 30. November 2021 - 5 W 71/21] und der darin zitierten Entscheidungen des OLG Naumburg, des OLG Köln, des OLG Hamm, des OLG Düsseldorf und des OLG Stuttgart vorzugswürdig.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer weiteren Beschwerde vom 9. November 2022. Sie ist der Ansicht, die Gläubigern habe eine gebührenpflichtige inhaltliche Prüfung durch den Beteiligten zu 2) beauftragt. Dem stehe die Regelung in § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht entgegen, weil die insoweit zu erfolgende Prüfung durch den Gerichtsvollzieher ein anderes Gewicht und einen anderen Umfang habe. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade hat mit Beschluss vom 14. November 2022 eine Abhilfe ihrer Entscheidung abgelehnt.

II. Die gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 1 und S. 4, Abs. 4 S. 1 GKG zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Beteiligten zu 2) steht die geltend gemachte Gebühr nach KV 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,- EUR nicht zu. Seine Kostenrechnung vom 27. April 2021 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade zu Recht entsprechend gekürzt. Der S...

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