Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 04. Juli 2022, Az.: 2 T 88/21, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld vom 17. Juni 2020.

Mit Vollstreckungsauftrag vom 15. Oktober 2020 beauftragte die Gläubigerin die Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Dabei kreuzte sie auf dem nach § 1 GVFV zu verwendenden Formular das Modul K3 an mit dem Inhalt: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben".

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin mit, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben habe, aber sich bei der Durchsicht des Vermögensverzeichnisses keine pfändbaren Gegenstände ergeben hätten. Das Schreiben enthielt zudem eine Kostenrechnung unter anderem mit der Position "Nicht erl. Pfändung KV 604, 205" 15 EUR und einer "Auslagenpauschale nach KV 716" in Höhe von insgesamt 11,80 EUR.

Die Gläubigerin legte gegen die Kostenrechnung mit Schreiben vom 15. Februar 2021 Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO ein mit dem Antrag festzustellen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht berechtigt sei, in dieser Vollstreckungssache die Gebühren nach KV 604, 205 für die nicht erledigte Pfändung in Höhe von 15 EUR zu erheben, und sie anzuweisen, die ungerechtfertigt erhobenen Kosten und die Auslagenpauschale anteilig zu erstatten. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des Ankreuzens des Moduls K3 sei der Pfändungsauftrag unter einer Bedingung gestellt worden, so dass der Pfändungsauftrag erst in dem Zeitpunkt als gestellt gelte, wenn nach Abgabe der Vermögensauskunft aus dieser pfändbare Gegenstände ersichtlich seien. Diese Bedingung sei nicht eingetreten, der Pfändungsauftrag gelte deshalb als nicht gestellt. Der Gerichtsvollzieherin sei auch kein zusätzlicher Aufwand entstanden, der den Kostenansatz KV 604, 205 rechtfertigen würde, weil die Vermögensauskunft ohnehin von Amts wegen im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu überprüfen sei, ob pfändbare Gegenstände vorhanden seien.

Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht Perleberg zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 7. Juli 2021 die Erinnerung zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 2 GKG zugelassen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 hat die Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg vom 7. Juli 2021 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und der Erinnerung vom 15. Februar 2021 zu entsprechen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10. August 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Neuruppin zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 den Beschluss des Amtsgerichts Perleberg abgeändert und die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 4. Dezember 2020 dahin geändert, dass von der Gläubigerin statt 74,11 EUR nur 56,11 EUR zu zahlen sind.

Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wendet sich die Bezirksrevisorin gegen den angefochtenen Beschluss. Sie ist der Auffassung, im Streitfall sei die Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604 angefallen, weil es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen und weil die nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspreche, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei. Das Landgericht hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 nicht abgeholfen.

II. Die weitere Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 2. Halbs. GKG der Senat in der Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG durch drei Mitglieder zu entscheiden hat, ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG iVm § 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Neuruppin ist nicht zu beanstanden. Die Gerichtsvollzieherin hat in ihrer Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nach Nr. 604 KV GvKostG zzgl. anteiliger Auslagenpauschale erhoben.

1. Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Auftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung sodann aber nicht eintritt, ist umstritten.

a) Nach einer Ansicht, der sich das Amtsgericht angeschl...

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