Leitsatz (amtlich)

1. Eine (ermäßigte) Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG fällt nicht für den Gerichtsvollzieher an, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Antrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung aber nicht eintritt.

2. Die Auslagenpauschale für den Auftrag ist nach Nr. 716 KV GvKostG - nach oben - in doppelter Weise gedeckelt. Sie darf maximal 20 % der zu erhebenden Gebühren betragen und außerdem 10,- Euro nicht übersteigen.

 

Normenkette

GVKostG § 5 Abs. 2 S. 2; KV GVKostG Nrn. 205, 604, 716

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 24.02.2021; Aktenzeichen 80 T 472/20)

AG Berlin-Wedding (Beschluss vom 08.09.2020; Aktenzeichen 35 M 1875/20)

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Tiergarten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24.02.2021 - 80 T 472/20 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Datum der (Erst-) Beschwerde der Gläubigerin "06.11.2020" lautet.

2. Die Entscheidung gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. Die Gläubigerin beauftragte mit Vollstreckungsauftrag vom 07.04.2020 die Obergerichtsvollzieherin ... damit, bei einem (Geld-) Schuldner - unter Versuch einer gütlichen Erledigung mit Ratenzahlung und Zahlungsfrist - die Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO ohne vorherigen Pfändungsversuch abzunehmen. Dabei erteilte sie ferner gemäß dem Modul K 3 des Vordrucks die Anweisung,

"Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.".

Nach erfolgter - vergeblicher - Zahlungsaufforderung und nachfolgender Vermögensauskunft des Schuldners stellte die Obergerichtsvollzieherin ... mit Kostenrechnung vom 18.05.2020 zum Geschäftszeichen DR II 333/20 (Sonderakte Bl. 17) der Gläubigerin insgesamt 82,25 Euro in Rechnung; in dieser Summe enthalten ist ein Teilbetrag in Höhe von 15,- Euro mit dem Betreff: "Nicht erl. Pfändung KV604,205" sowie ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 13,- Euro mit dem Betreff "Auslagenpauschale KV716". In der Rechnung erklärte die Obergerichtsvollzieherin ..., aus dem Vermögensverzeichnis ergäben sich keine pfändbaren Gegenstände.

Die Gläubigerin hat gegen diese Kostenrechnung mit Schriftsatz vom 11.08.2020 "Erinnerung gem. § 766.II ZPO" eingelegt. Inhaltlich hat sie sich zum einen gegen den Ansatz der Gebühr in Höhe von 15,- Euro für die nicht erledigte Pfändung gewandt und zum anderen um "anteilige Korrektur der Auslagenpauschale" gebeten. Mit Beschluss vom 08.09.2020 zum Geschäftszeichen 35 M 1875/20 hat das Amtsgericht Wedding die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen und die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen.

Mit Schreiben vom 06.11.2020 hat die Gläubigerin erklärt, es werde "die Erinnerung aufrechterhalten". Das Landgericht Berlin hat diese Erklärung als Beschwerde angesehen und auf sie hin - nach Gewährung rechtlichen Gehörs gegenüber der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Tiergarten, welche mit Schriftsatz vom 11.02.2021 Stellung genommen hat - mit Beschluss vom 24.02.2021 zum Geschäftszeichen 80 T 472/20 unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Wedding vom 08.09.2020 ausgesprochen, dass die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin ... vom 18.05.2020 dahingehend abgeändert wird, dass von der Gläubigerin statt 82,25 Euro nur 64,25 Euro zu zahlen sind. Das Landgericht Berlin hat in diesem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen Beschluss hat die Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Tiergarten unter dem 30.03.2021 weitere Beschwerde eingelegt, welche sie mit Schreiben vom 16.04.2021 begründet hat. Dieser weiteren Beschwerde hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28.04.2021 unter Vorlage an das Kammergericht nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Schriftstücke Bezug genommen.

B. 1. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässig.

2. Sie ist indes unbegründet.

Der Obergerichtsvollzieherin ... hat in ihrer Kostenrechnung zu Unrecht eine Gebühr in Höhe von 15,- Euro für eine nicht erledigte Pfändung gemäß Nr. 604, 205 KV GvKostG angesetzt; ferner hat sie eine um 3,- Euro zu hohe Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG erhoben. Insgesamt ist die in Höhe von 82,25 Euro erteilte Rechnung somit um 18,- Euro zu kürzen, also auf 64,25 Euro. Dieses Ergebnis hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.02.2021 zu Recht ausgesprochen. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Amtsgerichts Tiergarten - die inhaltlich weitestgehend mit der Stellungnahme vom 11.02.2021 übereinstimmt - vermag nicht aufzuzeigen, dass der Beschluss des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 2 GKG und in Verbindung mit - insoweit allein i...

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