Verfahrensgang

LG Itzehoe (Beschluss vom 30.03.2015; Aktenzeichen 4 T 33/15)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 2.4.2015 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Itzehoe vom 30.3.2015 aufgehoben. Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin vom 17.7.2014 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin beauftragte die Gerichtsvollzieherin unter dem 8.7.2014, wegen einer vollstreckbaren Forderung in Höhe von 327,75 EUR eine Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 802c ZPO einzuholen. In dem Auftrag heißt es weiter wörtlich:

"Pfändungsauftrag, nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben."

Nach Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner am 17.7.2014 ordnete die Obergerichtsvollzieherin eine Eintragung des Schuldners gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO in das Schuldnerverzeichnis an.

Sie erteilte der Gläubigerin unter dem 17.7.2014 gemäß § 13 GvKostG eine Rechnung über 60,85 EUR, in die u.a. eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung gemäß KV Nr. 604, 205 GvKostG in Höhe von 15,00 EUR eingestellt ist.

Gegen diese Kostenrechnung richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 4.8.2014 (Bl. 1f d.A.), mit der sie geltend macht, dass sie den Pfändungsauftrag nur aufschiebend bedingt erteilt habe, die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei und der Nichteintritt der Bedingung zur Folge habe, dass keine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung anfalle.

Auf die Erinnerung hin hat das AG den angefochtenen Kostenansatz mit Beschluss vom 10.12.2014 (Bl. 25 - 28 d.A.) aufgehoben, die Obergerichtsvollzieherin angewiesen, keine Gebühr für die nicht durchgeführte Pfändung gemäß KV Nr. 604 GvKostG zu erheben, und die Beschwerde zugelassen.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 29.12.2014 gegen diesen Beschluss hat das LG nach Nichtabhilfe durch das AG durch Beschluss vom 30.3.2015 (Bl. 46 - 52 d.A.) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass auch der Ansatz von Kosten gemäß KV Nr. 716 GvKostG bezogen auf die Gebühr gemäß KV Nr. 261 GvKostG entfalle. Das LG hat in seinem Beschluss die weitere Beschwerde zugelassen.

Die Bezirksrevisorin hat mit Schriftsatz vom 2.4.2015 weitere Beschwerde eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 8.5.2015 (Bl. 60f d.A.) begründet hat. Das LG hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 26.5.2015 (Bl. 63f d.A.) nicht abgeholfen.

II. Die gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthafte und auch ansonsten zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin hat Erfolg.

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Obergerichtsvollzieherin vom 17.7.2014 ist zurückzuweisen. Die Kostenrechnung der Obergerichtsvollziehrein ist nicht zu beanstanden. Die darin angesetzten 15,00 EUR gemäß KV Nr. 604, 205 GvKostG nebst anteiliger Pauschale gemäß KV Nr. 716 GvKostG stehen der Obergerichtsvollzieherin zu. Gebühren nach Abschnitt 6 KV GvKostG, zu dem auch Nr. 604 gehört, werden erhoben, wenn die Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von nicht in der Person des Gerichtsvollziehers liegenden oder von dessen Entschließung abhängigen Gründen nicht erledigt wird. Die Frage, ob die Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung (KV Nr. 604, 205 GvKostG) auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zugleich mit dem Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft einen Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung gestellt hat, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, und diese Bedingung nicht eintritt, wird unterschiedlich beantwortet.

Nach einer Ansicht fällt die Gebühr nicht an, weil Abschnitt 6 einen nicht erledigten Auftrag voraussetze und ein unter einer aufschiebenden Bedingung gestellter Auftrag erst mit Bedingungseintritt erteilt sei, es also bei Ausfall der Bedingung an einem Auftrag fehle. Hinzu komme, dass der Gerichtsvollzieher nach erteilter Vermögensauskunft diese ohnehin von Amts wegen im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO darauf zu prüfen habe, ob sich aus ihr pfändbare Gegenstände ergeben oder nicht. Der Gerichtsvollzieher habe also durch die Prüfung der Frage, ob die Bedingung eingetreten sei, keinen Mehraufwand, der das Entstehen der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG rechtfertigen könnte (LG Koblenz, Beschluss vom 23.4.2004 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175 ff.; Rauch, DGVZ 2014, 7 ff.).

Nach anderer Auffassung ist die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG entstanden, weil es der Gläubiger nicht in der Hand haben dürfe, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen, und weil die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspreche, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt sei, eingetreten sei (LG Bonn, Beschluss vom 5.3.2015 - 4 T 61/15, DGVZ 2015, 114f; AG Limburg, Beschluss vom 6.1.2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71f; AG Bingen, Beschluss vom 2...

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