Verfahrensgang

AG Springe (Aktenzeichen 6 F 160/19)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels der am 31. August 2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Springe geändert und wie folgt neugefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt zu zahlen

  • für den Zeitraum von September 2019 bis einschließlich Dezember 2019 in Höhe von 572,- Euro monatlich,
  • für den Zeitraum von Januar 2020 bis einschließlich April 2020 in Höhe von 67,- Euro monatlich,
  • für den Zeitraum ab Mai 2020 bis einschl. Dezember 2020 in Höhe von 257,- Euro monatlich,
  • und ab Januar 2021 in Höhe von 211,- Euro monatlich

abzüglich vom Antragsgegner im Zeitraum von September 2019 bis einschl. Dezember 2019 monatlich gezahlter 273,50 Euro und ab Mai 2020 monatlich gezahlter 28 Euro.

II. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., P., bewilligt, soweit sie im Umfang der aus dem Tenor zu I. ersichtlichen Zahlungsverpflichtungen Trennungsunterhalt begehrt; ihr weitergehendes Verfahrenskostenhilfe - Gesuch wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.052 Euro festgesetzt.

V. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Eheleute und streiten um Trennungsunterhalt. Die Trennung erfolgte im April 2019 zunächst in dem im Alleineigentum des Antragsgegners stehenden Familienheim; im August 2019 zog die Antragstellerin dann mit den gemeinsamen Kindern, der am 7. September 2006 geborenen Tochter Cheyenne und dem am 27. August 2013 geborenen Sohn F., aus der Ehewohnung aus.

Mit Auskunftsverlangen vom 10. Mai 2019 machte die Antragstellerin Kindes- und Trennungsunterhalt geltend. Die am 12. September 1985 geborene Antragstellerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und übte im Zeitraum von September bis einschl. Oktober 2019 eine geringfügige Tätigkeit aus. Seit November 2019 ist sie etwa im Umfang einer halbschichtigen Tätigkeit als Kurierfahrerin für einen Menü-Bringdienst in Hannover tätig.

Im Verlaufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Springe zum Aktenzeichen 6 F 240/19.UK ließ der Antragsgegner Jugendamts-Urkunden erstellen, in denen er sich verpflichtete, ab August 2019 für jedes der Kinder jeweils 105 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Durch einen am 10. August 2020 zu Protokoll des Amtsgerichts - Familiengericht - geschlossenen Vergleich ist die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in dieser Höhe auch für den Zeitraum ab Januar 2020 erstreckt worden.

Im vorgenannten Kindesunterhalts - Verfahren sind im Rahmen eines zum Aktenzeichen 12 WF 71/20 geführten Beschwerdeverfahrens zur Verfahrenskostenhilfe die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners für das Jahr 2019 erörtert worden; auf die diesbezüglichen Ausführungen, die von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren nicht mehr angegriffen worden sind, wird Bezug genommen.

Für das Jahr 2020 und dem damit verbundenen Wechsel der Steuerklasse orientieren sich die Beteiligten an der Berechnung der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der - mit Ausnahme des Wohnwertes- die Antragstellerin ebenfalls nicht mehr entgegengetreten ist.

Die Antragstellerin hat die Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 601 Euro monatlich für den Zeitraum September 2019 bis einschl. Dezember 2019 und in Höhe von monatlich 456 Euro verlangt.

Mit dem am 31. August 2020 verkündeten Endbeschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Springe der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt in Höhe von 273,50 Euro für den Zeitraum September bis einschl. Dezember 2019 sowie ab Mai 2020 in Höhe von 28 Euro zugesprochen und ihren Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

Ausweislich der Begründung, auf die verwiesen wird, sei der Antragsgegner in Wahrung seines Selbstbehaltes nur in der tenorierten Höhe leistungsfähig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.

Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat die Beteiligten durch Verfügung des Vorsitzenden vom 26. November 2020 darauf hingewiesen, dass der Abzug des Erwerbsbonus nur auf der Bedarfsebene angezeigt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Verfahren AG Springe 6 F 240/19 und 6 F 55/20 RI sind vom Senat beigezogen worden.

II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat den aus dem Beschluss-Tenor ersichtlichen Erfolg. Der Antragsgegner ist der Antragstellerin aus § 1361 BGB zur Zahlung höheren Trennungsunterhalts verpflichtet.

Die angefochtene Entscheidung vermag bereits deshalb keinen Bestand zu haben, als sie auf der Ebene der Leistungsfähigkeit unte...

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