Leitsatz (amtlich)

Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines Pkw erspart.

 

Normenkette

BGB § 1361 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Gladbeck (Beschluss vom 12.09.2012; Aktenzeichen 20 F 116/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.9.2012 erlassene Beschluss des AG - Familiengericht - Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

  • für die Monate April 2011 bis einschließlich September 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 605 EUR,
  • für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 477 EUR und
  • für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 66 EUR,

abzgl. der aufgrund der einsteiligen Anordnung geleisteten Zahlungen i.H.v. jeweils 472 EUR monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und i.H.v. jeweils 190 EUR monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012.

Der weiter gehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 52 % und der Antragsgegner zu 48 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner insgesamt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.038 EUR festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um Trennungsunterhalt.

Die Beteiligten schlossen 2002 miteinander die Ehe; aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter B (im Folgenden: Tochter), geboren am..., hervorgegangen.

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin des 1.100 m2 großen Hausgrundstücks I... in N, bebaut mit einem 103 m2 großen Haus mit Einliegerwohnung; die Einliegerwohnung ist zu einem Nettomietzins von 395 EUR zzgl. einer Garagenmiete von 42 EUR, gesamt 437 EUR, vermietet. Die Antragstellerin nahm ein Darlehen zur Finanzierung des Grundstückskaufs bei der Sparkasse auf, das sie mit monatlichen Raten i.H.v. 650 EUR bedient. Sie ist überdies Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung in H. Die monatlichen Mieteinnahmen belaufen sich auf 520 EUR einschließlich Nebenkostenvorauszahlung. Zur Finanzierung der Eigentumswohnung nahm die Antragstellerin 1993 ein Darlehen bei der J Vereinigte Lebensversicherung auf; die monatlichen Darlehenszinsen belaufen sich auf 193,44 EUR. Die Antragstellerin ist bei der E-Versicherung beschäftigt. Sie arbeitet 20 Stunden wöchentlich, verteilt auf 5 Werktage. Die Entfernung zwischen der von ihr bewohnten Wohnung und ihrem Arbeitsplatz in F-S beträgt 30 km und wird von ihr mit dem Pkw zurückgelegt. Die Antragstellerin versteuerte ihr laufendes Einkommen bis Ende 2011 nach der Steuerklasse V. Für die Einkommenssteuer 2010 und 2011 wählte die Antragstellerin die getrennte Veranlagung.

Der Antragsgegner ist bei dem Unternehmen D-D GmbH in L-M beschäftigt. Sein Arbeitgeber stellt ihm ein Firmenfahrzeug, einen P- Kombi, zur Verfügung. Am 26.9.2011 nahm er zur Finanzierung anstehender Zahnarztkosten mit einem Eigenanteil nach Voranschlag des Zahnarztes vom 24.2.2012 i.H.v. 2.724,37 EUR ein Darlehen bei der T-Bank mit einer Nettodarlehenssumme i.H.v. 3.500 EUR auf, die er in 12 monatlichen Raten i.H.v. jeweils 300,43 ab Oktober 2011 zurückzahlt. Die Behandlung begann im Februar 2012.

Seit dem 5.3.2011 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners wurde der Antragstellerin am 23.6.2012 zugestellt. Der Antragsgegner leistete monatlichen Kindesunterhalt für die gemeinsame, bei der Antragstellerin lebende Tochter i.H.v. 291 EUR bis Dezember 2011 und danach i.H.v. 272 EUR.

Die Antragstellerin erwirkte gegen den Antragsgegner im Verfahren 20 F 366/11, AG Gladbeck, am 12.12.2011 den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wonach der Antragsgegner verpflichtet wurde, Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1.9.2011 bis 31.12.2011 i.H.v. 472 EUR monatlich und für die Zeit ab dem 1.1.2012 i.H.v. 190 EUR monatlich zu zahlen. Der Antragsgegner leistete für die Monate September 2011 bis Dezember 2011 jeweils 472 EUR und für die Monate Januar bis März 2012 jeweils 190 EUR aufgrund der Verpflichtung durch die einstweilige Anordnung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.4.2011 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt auf.

Die Antragstellerin hat gemeint, der Antragsgegner sei ihr zur Zahlung von Trennungsunterhalt verpflichtet. Sie hat behauptet, sie habe allein aufgrund außergewöhnlich angefallener Überstunden in der Zeit bis Oktober 2010 ein höheres Einkommen erzielt; diese Überstunden seien weggefallen und Freizeitausgleich nicht gewährt worden. Überdies fahre sie kalendertäglich 30 km zu ihrem Arbeitsplatz, so dass 33...

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