Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beiordnung eines Anwalts nach Beendigung des Mandats

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsanwalt hat - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - kein eigenes Beschwerderecht gegen die Versagung seiner Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.12.2011 - 10 WF 393/11 - juris = BeckRS 2012, 00827).

Nach der gegenüber dem Gericht erfolgten Mitteilung eines Rechtsanwalts über die Mandatsbeendigung ist - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - dessen Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

 

Normenkette

ZPO §§ 127, 121 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Hannover (Aktenzeichen 622 F 5036/11)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin hat für das vorliegende, vor dem AG - Familiengericht - Hannover anhängige Scheidungsverbundverfahren mit am 24.11.2011 eingegangenem Schriftsatz um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer damaligen Rechtsanwälte nachgesucht. Beigefügt war eine - hinsichtlich der Angaben zum Ehegatten allerdings nicht ausgefüllte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Am 25.1.2012 haben die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin dem AG die Mandatsniederlegung angezeigt; bis zu diesem Zeitpunkt waren die von der Antragsgegnerin ausdrücklich angeforderten Auskünfte zum Versorgungsausgleich noch nicht erteilt.

Mit Beschluss vom 27.1.2012 hat das AG - wie bereits zuvor dem Antragsteller - auch der Antragsgegnerin VKH bewilligt; die vormaligen Verfahrensbevollmächtigen wurden ihr dabei nicht beigeordnet.

Mit am 10.2.2012 eingegangenem Schriftsatz haben die vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin im eigenen Namen gegen den Beschluss vom 27.1.2012 "Beschwerde" eingelegt und die Auffassung vertreten, sie seien der Antragsgegnerin "für ihre bisherige Tätigkeit" beizuordnen. Aufgrund des bestehenden Anwaltszwanges und der noch ausstehenden Legitimierung eines anderweitigen Anwaltes sei ihre Beiordnung vorzunehmen.

Das AG hat eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin eingeholt. Diese hat auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde hingewiesen. Die Stellungnahme ist den vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin zur Kenntnis gebracht worden.

Am 19.3.2012 hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres aktuellen Verfahrensbevollmächtigten um dessen Beiordnung für das vorliegende Verfahren nachgesucht.

Mit Beschluss vom 22.3.2012 hat das AG der Antragsgegnerin ihren aktuellen Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet und - als Nichtabhilfe der sofortigen Beschwerde - die Nichtbeiordnung ihrer vormaligen Verfahrensbevollmächtigten bekräftigt. Es hat die Beschwerde dem Senat vorgelegt.

Der Einzelrichter hat die Sache dem Senat zur Entscheidung übertragen.

II.1. Die sofortige Beschwerde der vormaligen Verfahrensbevollmächtigen ist - worauf zutreffend auch schon die Bezirksrevisorin hingewiesen hat - bereits unzulässig und daher zu verwerfen. Der Rechtsanwalt hat - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - kein eigenes Beschwerderecht gegen die Versagung seiner Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach § 121 ZPO (hier i.V.m. § 113 Abs. 1 FamFG) dient nicht (auch) dem Gebühreninteresse des Anwaltes (BGHZ 109, 163 ff.). Die Versagung einer gem. § 121 ZPO nachgesuchten Rechtsanwaltsbeiordnung betrifft allein verfahrensmäßige Rechte des Beteiligten, nicht jedoch solche des zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes (LAG München - Beschl. v. 3.8.2010 - 3 Ta 313/10 - juris). Durch die Versagung der Beiordnung eines vertretungsbereiten Rechtsanwaltes ist nicht letzter, sondern allein der Verfahrensbeteiligte selbst beschwert und daher gegen einen entsprechenden Beschluss beschwerdeberechtigt (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 30.12.2011 - 10 WF 393/11 - juris = BeckRS 2012, 00827; OLG Hamm, Beschl. v. 29.12.2010 - 10 WF 181/10, FamRZ 2011, 1163 = MDR 2011, 628 f.; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.6.2010 - 3 WF 72/10, FamRZ 2011, 385 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 3.3.1998 - 2 WF 22/98, FamRZ 1999, 240 f.; LAG München, a.a.O.; Zöller29-Geimer, ZPO § 127 Rz. 14). Auch für ein - wie vorliegend gegebenes - Verfahren mit Anwaltszwang kann insofern nichts anderes gelten (vgl. etwa ausdrücklich Zöller, a.a.O.).

2. Die Beschwerde wäre im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Nach der gegenüber dem Gericht erfolgten Mitteilung der Mandatsbeendigung durch einen Rechtsanwalt ist - auch in einem Verfahren mit Anwaltszwang - dessen Beiordnung im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ausgeschlossen.

Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO, der vorliegend über § 113 Abs. 1 FamFG Anwendung findet, ist einem Beteiligten in - wie vorliegend für das Scheidungsverbundverfahren gegeben - Verfahren mit Anwaltszwang bei Bewilligung von PKH/VKH "ein zu seiner Vertretung bereite...

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