Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde, Zuständigkeit des Ausgangsgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde kann jedenfalls bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll.

 

Normenkette

ZPO § 117; FamFG § 113 Abs. 1, §§ 76, 64 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Beschluss vom 31.08.2010; Aktenzeichen 63 F 1318/10)

 

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten haben am 4.5.2000 die Ehe geschlossen und leben seit dem 18.3.2007 getrennt. Aus der Ehe ist der am [...] 2001 geborene Sohn der Beteiligten M. hervorgegangen, der bei der Antragstellerin lebt.

Das AG - Familiengericht - Bremen hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 31.8.2010 verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für M. i.H.v. EUR 240, rückständigen Trennungsunterhalt i.H.v. EUR 2.069, jeweils nebst Zinsen, sowie laufenden Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich EUR 327 ab März 2010 und i.H.v. EUR 400 ab März 2011 zu zahlen. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einzulegen, und beantragt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. In der Sache begehrt sie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung weiteren rückständigen Kindesunterhalts i.H.v. EUR 240, weiteren rückständigen Trennungsunterhalts i.H.v. EUR 2.907 und weiteren laufenden Trennungsunterhalts i.H.v. EUR 129 ab März 2010 und i.H.v. EUR 56 ab März 2011.

II.1. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zulässig, insbesondere musste die Antragstellerin ihn entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht beim Beschwerdegericht stellen.

Bei welchem Gericht der Verfahrenskostenhilfeantrag für eine Beschwerde zu stellen ist, die nur bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe durchgeführt werden soll, ist umstritten. Hierzu wird zum Teil vertreten, der Antrag sei bei dem Gericht zu stellen, das in der Sache über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, in Familiensachen also beim OLG (Gutjahr, in: Eckebrecht u.a., Verfahrenshandbuch Familiensachen, 2. Aufl. 2010, § 1 Rz. 102; Nickel, MDR 2010, 1227, 1230).

Nach einer anderen Auffassung ist das Ausgangsgericht bis zur Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht für die Entgegennahme des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zuständig (Unger, in: Schulte-Bunert/Weinreich, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2010, § 64 FamFG Rz. 6; Götsche, in: Horndasch/Viefhues, Komm. z. FamFG, 2. Aufl. 2011, § 76 FamFG Rz. 109; Reinken, FuR 2010, 268, 277; vgl. zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren VGH Hess., Beschluss vom 6.11.2002, NVwZ-RR 2003, 390; Völker/Zempel, in: Prütting/Gehrlein, Komm. z. ZPO, 2. Aufl. 2010, § 117 ZPO Rz. 2). Der Senat folgt dieser Auffassung mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel jedenfalls beim Ausgangsgericht eingereicht werden kann. Ob der Antrag vor Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht auch an dieses gerichtet werden kann, kann dahinstehen.

Gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 117 Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beim Verfahrensgericht zu stellen. Verfahrensgericht im Sinne dieser Vorschrift ist das Gericht, bei dem das Hauptsacheverfahren zur Zeit der Anbringung des Verfahrenskostenhilfegesuchs anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll (BGH, Beschl. v. 9.3.1994, NJW-RR 1994, 706; Bork, in Stein/Jonas, Komm. z. ZPO, 22. Aufl. 2004, § 117 ZPO Rz. 3; Geimer, in Zöller, Komm. z. ZPO, 28. Aufl. 2010, § 117 ZPO Rz. 1). Die Anhängigkeit eines Antrags wird durch seine Einreichung bewirkt und besteht bei dem Gericht, das mit dem Antrag befasst ist (Roth, in Stein/Jonas, 22. Aufl. 2008, § 261 ZPO Rz. 4; Assmann, in: Wieczorek/Schütze, Komm. z. ZPO, 3. Aufl. 2008, § 261 ZPO Rz. 7). Die Beschwerde nach § 64 Abs. 1 FamFG ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll. Dieses ist mit der Bearbeitung der Beschwerde insoweit befasst, als es sie entgegennimmt und die Verfahrensakten an das Rechtsmittelgericht übersendet. In diesem Umfang ist es für das Verfahren betreffend die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren mit zuständig (Unger, a.a.O.). Das Ausgangsgericht ist daher jedenfalls solange als Verfahrensgericht i.S.d. § 117 Abs. 1 ZPO anzusehen, bis es die Verfahrensakten zur Entscheidung über das Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet hat. Aus der zu § 117 ZPO ergangenen höchstrichterlichen Recht...

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