Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenfestsetzung. Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Versagung einer gemäß § 121 Abs. 2 ZPO von einer Prozesspartei beantragten Rechtsanwaltsbeiordnung betrifft ein prozessuales Recht der Partei, nicht der/des zur Beiordnung bereiten Rechtsanwältin/Rechtsanwalts. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt ist also nicht zur Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO berechtigt.

 

Normenkette

ZPO §§ 121, 127

 

Verfahrensgang

ArbG München (Beschluss vom 21.06.2010; Aktenzeichen 23 Ca 16145/09)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Zurückweisung ihrer Beiordnung gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 21.06.2010 – 23 Ca 16145/09 – wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

1. Der Kläger im Hauptsacheverfahren – einem Kündigungsschutzprozess – hatte durch seine damalige Prozessbevollmächtigte – die Beschwerdeführerin – mit Schriftsatz vom 14.04.2010 Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Beschwerdeführerin gemäß § 121 Abs. 2 ZPO beantragt. Im Termin zur Güteverhandlung am 06.05.2010 übergab diese einen Schriftsatz vom 05.05.2010, mit dem in Ergänzung zum Prozesskostenhilfeantrag weitere Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers vorgelegt und der Prozesskostenhilfeantrag wiederholt wurden.

Den im Gütetermin geschlossenen widerruflichen Vergleich widerrief die Prozessbevollmächtigte fristgemäß im Auftrag des Klägers mit Schriftsatz vom 11.05.2010, mit dem sie gleichzeitig anzeigte, dass sie das Mandat niedergelegt habe. Ferner beantragte sie in diesem Schriftsatz, die – noch gar nicht erfolgte – Beiordnung als Prozessbevollmächtigte aufzuheben, weil das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und dem Mandanten erheblich gestört sei. Der Kläger habe ihr gegenüber den Vorwurf geäußert, sie nehme nicht seine Interessen wahr, sondern die des Gegners.

Das Arbeitsgericht wies die Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 14.05.2010 darauf hin, dass im Hinblick auf laufende Ermittlungen des Rechtspflegers über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden worden sei. Der Schriftsatz vom 11.05.2010 enthalte somit eine Rücknahme des Beiordnungsantrags, wenn der Kläger sich auch weiterhin von einem beigeordneten Anwalt vertreten lassen wolle, da regelmäßig nur ein Rechtsanwalt beigeordnet werde.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2010 zeigte ein anderer Rechtsanwalt an, dass der Kläger nunmehr von ihm vertreten werde. Dieser Rechtsanwalt beantragte wiederum die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und seine Beiordnung.

Mit Beschluss vom 08.06.2010 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung.

Nach Erlass eines Teilurteils am 17.06.2010 erging am 21.06.2010 in Ergänzung zum Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 08.06.2010 ein Beschluss, mit dem der nunmehrige Prozessbevollmächtigte beigeordnet und der von der früheren Prozessbevollmächtigten verfasste Beiordnungsantrag zurückgewiesen wurde.

Das Arbeitsgericht hat zur Begründung der Zurückweisung ausgeführt, der Beiordnungsantrag vom 14.04.2010 habe nicht mehr erfolgreich sein können, da die frühere Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 11.05.2010 die Niederlegung des Mandats mitgeteilt und die Aufhebung der Beiordnung beantragt habe.

Gegen den ihr am 24.06.2010 zugestellten Beschluss hat die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einem am 28.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, sie unter „Aufhebung” des angefochtenen Beschlusses bis zum 11.05.2010 beizuordnen.

Sie hat zur Begründung vorgebracht, ihre Kanzlei sei von der Klageerhebung bis zur Mandatsniederlegung am 11.05.2010 für den Kläger tätig gewesen. Somit müsse sie bis zu diesem Zeitpunkt dem Kläger zur Rechtsverteidigung beigeordnet werden. Der später auftretende Prozessbevollmächtigte könne erst ab dem 12.05.2010 beigeordnet werden. Sie habe bereits mehrere Termine vor dem Arbeitsgericht für den Kläger wahrgenommen und daher Anspruch auf Vergütung.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

2. Die sofortige Beschwerde der früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nicht statthaft und somit gemäß § 78 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

a) Bei der sofortigen Beschwerde handelt es sich nicht um ein vom Kläger ergriffenes Rechtsmittel. Vielmehr hat die frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers die sofortige Beschwerde im eigenen Namen für sich selbst als Beschwerdeführerin eingelegt. Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut und gesamten Inhalt des Schriftsatzes vom 25.06.2010 (… „lege ich gegen den Beschluss … sofortige Beschwerde ein” …), sondern vor allem daraus, dass die frühere Prozessbevollmächtigte im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels vom Kläger nicht mehr mandatiert und die Prozessvollmacht (auch) dem Gericht gegenüber nach § 87 Abs. 1 ZPO erloschen war. Dafür, dass der Kläger seine frühere Prozessbevollmächtigte zur Ei...

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