Verfahrensgang

LG Hannover (Aktenzeichen 3 O 158/20)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist.

Der Kläger hat die Beklagte erstinstanzlich auf Zahlung von Bonuszinsen aus einem Bausparvertrag in Anspruch genommen. Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts Hannover abgewiesen worden.

Wegen des weitergehenden Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 28. April 2022 (Bl. 95 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Klägervertreter als elektronisches Dokument per EGVP am 2. Mai 2022 (Bl. 115 d.A.) zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 (Bl. 124 ff. d.A.), eingegangen als elektronisch übermitteltes Dokument beim Oberlandesgericht Celle am selben Tage (vgl. Prüfvermerk Bl. 123 d.A.), hat der Kläger Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt und gleichzeitig wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Klägervertreter - unter Beifügung verschiedener Auszüge aus dem Protokoll des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (im Folgenden: beA), Bl. 129 ff. d.A. -, vorgetragen, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Er habe den Schriftsatz zur Einlegung der Berufung, der über das beA habe versandt werden sollen, am 2. Juni 2022 signiert und zusammen mit einer Abschrift des angefochtenen Urteils elektronisch versendet. Anschließend habe er geprüft, ob das Fenster in seinem Softwaresystem "Nachricht im Hintergrund erfolgreich versendet" geöffnet wurde, was er habe feststellen können. Ausweislich dieses Systems habe es sich dabei um eine automatische Eingangsbestätigung gehandelt. Anschließend habe er gemäß den allgemeinen Arbeitsabläufen geprüft, ob die Signaturprüfungen erfolgreich verliefen, was ebenfalls der Fall gewesen sei. Zudem habe er geprüft, ob Fehlermeldungen vorlagen, was nicht der Fall gewesen sei. Zwar habe es am selben Tag zuvor bei der Einwahl in das elektronische Anwaltspostfach des Klägervertreters technische Probleme gegeben. Diese seien aber bereits behoben gewesen. Nach dieser Korrekturmaßnahme habe das Postfach wieder ordnungsgemäß funktioniert.

Am 7. Juni 2022 habe die für das Verfahren zuständige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers routinemäßig wie zu jedem Wochenbeginn geprüft, ob alle Versendungen ordnungsgemäß in Kanzleisystem erfasst worden seien. Dabei habe sie festgestellt, dass die entsprechende Berufungsschrift zwar im Postausgangskorb gelegen habe, nicht aber als versendet angezeigt worden sei. Es habe nun eine Fehlermeldung festgestellt werden können, welche nach Versendung noch nicht vorgelegen habe. Eine vom Klägervertreter veranlasste Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stelle des Oberlandesgerichts Celle habe ergeben, dass eine Zustellung im System des Oberlandesgerichts nicht feststellbar sei. Nach erneutem Öffnen der Prüfprotokolle habe sich herausgestellt, dass offensichtlich eine Versendung trotz entgegenstehender Angaben im Kanzleisystem nicht erfolgte. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist der Ansicht, sämtliche Kontrollen vorgenommen zu haben, um eine rechtzeitige Übermittlung zu gewährleisten. Die Versäumung der Frist habe er daher nicht verschuldet.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf den Schriftsatz vom 7. Juni 2022 (Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

dem Beklagten [gemeint sein dürfte: dem Kläger] wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Die Beklagte ist dem Wiedereinsetzungsantrag unter Hinweis darauf, dass es an einer Überprüfung des Eingangs der automatisierten Empfangsbestätigung durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers mangele, entgegengetreten.

II. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. April 2022 gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger sie nicht innerhalb der laufenden Berufungsfrist ordnungsgemäß eingelegt hat (dazu im Folgenden unter 1.). Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 7. Juni 2022 ist zwar zulässig, aber unbegründet (dazu im Folgenden unter 2.).

1. Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der Berufungsfrist begründet.

Die Berufungsschrift muss gemäß § 519 Abs. 2 ZPO die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, und die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Sie ist gemäß § 517 ZPO binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit de...

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