Leitsatz (amtlich)

Beauftragt eine die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betreibende Bank einen Immobilienmakler mit dem Ziel, Bietinteressenten für den Versteigerungstermin vermittelt zu bekommen, kann sie ihr hierdurch entstehende Kosten nicht dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.

 

Verfahrensgang

LG Hannover (Beschluss vom 17.08.2004; Aktenzeichen 3 O 290/04)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Hannover vom 17.8.2004 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.10.2004 geändert.

Der Antragstellerin wird für die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Höhe eines Forderungsbetrages von 6.540,16 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2003 Prozesskostenhilfe bewilligt.

Ihr wird Rechtsanwalt T. für das Verfahren erster Instanz beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin war Eigentümerin eines Grundstücks, das in die Zwangsversteigerung geriet. Nachdem im ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben worden war, beauftragte die das Verfahren betreibende Antragsgegnerin, der eine Forderung i.H.v. rd. 58.000 Euro zustand, die Firma L. Immobilien, um Interessenten für die Zwangsversteigerung zu vermitteln. Im zweiten Versteigerungstermin wurde auf entsprechendes Gebot hin ein Versteigerungserlös von 159.200 Euro erzielt. Von dem der Antragsgegnerin zugeflossenen Zwangsversteigerungserlös berechnete diese der Antragstellerin u.a. eine Vermittlungsprovision i.H.v. 5.514,16 Euro entsprechend 3 % zzgl. Umsatzsteuer des Versteigerungserlöses, der der Antragsgegnerin von der Firma L. Immobilien unter dem 29.11.2002 "vereinbarungsgemäß für die Vermittlung und Nachweis des Objekts" in Rechnung gestellt worden war.

Die Antragstellerin begehrt, soweit im Beschwerdeverfahren noch von Belang, von der Antragsgegnerin die Herausgabe dieses Betrages. Sie bestreitet, dass der Firma L. Immobilien Maklergebühren zugestanden hätten, und behauptet, der Ersteigerer des Objekts habe vom Versteigerungstermin durch die Eltern der Antragstellerin Kenntnis erlangt. Im Übrigen sei die Antragsgegnerin von ihr mit der Vermittlung einer Maklerfirma weder beauftragt noch sonst berechtigt gewesen.

Die Antragsgegnerin behauptet, der Zuschlag im Zwangsversteigerungstermin beruhe auf der Vermittlungstätigkeit der Firma L. Immobilien, die im Interesse der Antragstellerin tätig geworden sei.

Das LG hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe versagt und zur Begründung ausgeführt, der Antragstellerin stehe insoweit kein Zahlungsanspruch ggü. der Antragsgegnerin zu. Dem geltend gemachten, auf § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB, gestützten Herausgabeanspruch der Antragstellerin stehe der sich aus Geschäftsführung ohne Auftrag ergebende Aufwendungsersatzanspruch der Antragsgegnerin entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.

II. Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insb. innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO bei Gericht eingegangen; sie ist auch in der Sache begründet.

1. Die Antragstellerin ist ausweislich der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse prozesskostenhilfebedürftig, § 115 ZPO.

2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

a) Der Senat lässt dahingestellt, ob die Antragsgegnerin mit der Beauftragung der L. Immobilien als Vermittlerin überhaupt ein fremdes oder vielmehr vorrangig ein eigenes Geschäft - letzteres mit dem Ziel, im Rahmen der Versteigerung die Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche zu erreichen, - geführt hat. Ansprüche der Antragsgegnerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheitern bereits daran, dass die Antragsgegnerin mit einer Beauftragung der L. Immobilien gegen ihre Pflichten aus § 681 BGB verstoßen hat. Danach hat der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzuzeigen und dessen Entschließung abzuwarten. Verstößt er gegen diese Pflicht, ist er dem Geschäftsherrn zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 681 Anm. 4). Die Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin bestünde darin, dem Geschäftsherrn, der Antragstellerin, den durch die Inanspruchnahme der L. Immobilien entstandenen Aufwand zu erstatten.

b) Ansprüchen der Antragsgegnerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag steht im Übrigen und vorrangig aber auch entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, dass der L. Immobilien überhaupt eine Makler-Courtage entsprechend der Rechnung vom 29.11.2002 i.H.v. 5.540,16 Euro zustand. Die Antragsgegnerin behauptet insoweit, die L. Immobilien habe aufgrund des ihr erteilten Auftrags einen Käufer gefunden, der bereit gewesen sei, das Objekt zu ersteigern, und dass sie, die Antragsgegnerin, der L. Immobilien hierfür Maklerlohn in der in die Abrechnung mit der Antra...

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