Leitsatz

Beauftragt eine die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betreibende Bank einen Immobilienmakler mit dem Ziel, Bietinteressenten für den Versteigerungstermin vermittelt zu bekommen, kann sie ihr hierdurch entstehende Kosten nicht dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen.

 

Fakten:

Nachdem im ersten Versteigerungstermin kein Gebot abgegeben wurde, beauftragte das die Zwangsversteigerung betreibende Kreditinstitut einen Makler mit der Akquirierung von Bietinteressenten. Nachdem das Objekt versteigert wurde, kehrte die Bank an die Voreigentümerin den Versteigerungserlös unter Abzug der aufgewendeten Maklergebühren aus. Diese Vorgehensweise konnte jedoch aus keinem rechtlichen Grund einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten. Soweit sich die Bank hier auch auf das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag berufen hatte, setzt ein entsprechender Erstattungsanspruch jedenfalls voraus, dass der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzeigt und dessen Entschließung abwartet. Das jedoch hatte das Kreditinstitut nicht getan. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Immobilienmakler vorliegend gar keine "echte" Maklertätigkeit erbringen konnte. Denn im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens vollzieht sich der Eigentumserwerb nicht auf der Grundlage eines Kaufvertrags, sondern durch staatlichen Hoheitsakt, nämlich den Zuschlag. Damit fehlt es bereits an der für § 652 Abs. 1 BGB notwendigen Herbeiführung eines Vertrags durch den Makler.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2004, 3 W 108/04

Fazit:

Diese Entscheidung ist nur sachlogisch und entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung zu diesem Themenkomplex.

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