Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells im einstweiligen Anordnungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wechselmodell im Einstw. Anordnungsverfahren.

 

Normenkette

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 620

 

Verfahrensgang

AG Hildesheim (Beschluss vom 16.10.2007; Aktenzeichen 37 F 37208/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Das AG hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Antragsteller übertragen und zugleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich das gemeinsame Kind wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.

Gegen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde und macht damit im Wesentlichen geltend, dass das vom AG im Ergebnis angeordnete Wechselmodell dem Alter und den Bedürfnissen des zweijährigen Kindes nicht gerecht werde, weil es keine Möglichkeit habe, in einem der beiden Haushalte fest verwurzelt zu sein. Zudem seien die Erziehungsstile beider Eltern zu unterschiedlich, so dass das Kind ebenso wie unter der Trennung von seinem älteren Halbbruder leide.

2. Der Senat kann nicht feststellen, dass die vom AG getroffene Regelung dem Kindeswohl nicht entspricht oder diesem - wie von der Antragsgegnerin geltend gemacht - zuwider läuft und allein die mit der Beschwerde verfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragsgegnerin dem Wohl des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

In der Anhörung vom 12.6.2007 hatten beide Eltern vorläufig eine Regelung über den Umgang getroffen. Diese entsprach bis auf den Umstand, dass G. sich wochentags bei der Antragsgegnerin bis 15.30 Uhr aufhalten sollte, der im angefochtenen Beschluss getroffenen Regelung des AG. Mit Schriftsatz vom 28.9.2007 machte die Antragsgegnerin geltend, dass sich beide Eltern in den Elterngesprächen, auf die sie sich ebenfalls verständigt hatten, über den Aufenthalt ihres Sohnes nicht hätten einigen können, vielmehr zeige G. Verhaltensauffälligkeiten durch Wutausbrüche. Er brauche einen festen Lebensmittelpunkt und solle möglichst schnell in einem Kindergarten angemeldet werden, um Kontakt zu anderen Kindern zu erhalten.

In ihrer Stellungnahme vom 5.10.2007 führt die Verfahrenpflegerin aus, dass beide Eltern in bewundernswerter Weise seit der Anhörung miteinander umgehen und G. von diesem Verhalten merklich profitiere. Es gebe keine erkennbaren Hinweise darauf, dass die momentane Umgangsregelung seiner Entwicklung schade. Nach Ansicht der Verfahrenspflegerin sei der Junge in der glücklichen Lage zwei gleichwertige Elternhäuser zu haben.

Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Regelung des AG, die dem ursprünglichen Willen beider Eltern entspricht, jedenfalls für die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung des AG für sachgerecht.

Dass der etwa 2-jährige Sohn für die Umgangsregelung morgens um 5.30 Uhr aufstehen muss, damit der Antragsteller ihn vor seiner Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer zur Antragsgegnerin bringen kann, dürfte zu keiner Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung führen, zumal diesem Umstand durch entsprechende Ruhezeiten mittags und abends von beiden Elternteilen Rechnung getragen werden kann.

Dass beide Eltern unterschiedliche Erziehungsstile praktizieren, stellt ebenfalls keinen Umstand dar, der die vom AG getroffene Anordnung infrage stellen kann. Zum einen konnte die Verfahrenspflegerin durch den Wechsel des Kindes zwischen beiden Haushalten keine Beeinträchtigung feststellen. Zum anderen dürfte es eher der Regel als einer Ausnahme entsprechen, dass Mutter und Vater eines Kindes unterschiedliche Erziehungsmaßstäbe anlegen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden ist.

Auch der Umstand, dass G. nicht dauerhaft mit seinem Halbbruder, der bereits einen Kindergarten besucht, im Haushalt der Antragsgegnerin zusammenleben kann, steht der vorläufigen Regelung nicht entgegen.

Die von beiden Eltern ursprünglich getroffene und im angefochtenen Beschluss angeordnete Aufenthaltsregelung stellt im Ergebnis ein modifiziertes Wechselmodell dar. Der Senat ist - im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes - nicht der Auffassung, dass das Kindeswohl der getroffenen Regelung entgegen steht. Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells liegen bisher wohl nicht vor (vgl. OLG Dresden FamRZ 2005, 125 f. = FPR 2004, 619 f.; AG Hannover FamRZ 2001, 846, 847 m.w.N.; Überblick bei Kostka FPR 2006, 271 ff.; s. auch Fichtner/Salzgeber FPR 2006, 278 ff.). Gleichwohl ist davon ausz...

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