Leitsatz

Das AG hatte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für den etwa 2-jährigen Sohn der Parteien auf den Antragsteller übertragen und sogleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich der Sohn wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 Uhr sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das AG die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.

Die Kindesmutter und Antragsgegnerin wehrte sich gegen den Beschluss mit der Beschwerde und machte im Wesentlichen geltend, das im Ergebnis angeordnete Wechselmodell werde dem Alter und den Bedürfnissen des 2-jährigen Kindes nicht gerecht, weil es keine Möglichkeit habe, in einem der beiden Haushalte fest verwurzelt zu sein. Außerdem seien die Erziehungsstile beider Eltern zu unterschiedlich, so dass das Kind ebenso wie unter der Trennung von seinem älteren Halbbruder leide.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Auch das OLG hielt die vom AG getroffene Regelung für richtig. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie dem Kindeswohl nicht entspreche oder diesem zuwiderlaufe und allein die von der Kindesmutter verfolgte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie dem Wohle des Kindes am besten entspreche.

Auch die Verfahrenspflegerin habe in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass beide Eltern seit ihrer Anhörung vom 12.6.2007 in bewundernswerter Weise miteinander umgingen und der gemeinsame Sohn von diesem Verhalten merklich profitiere. Es gebe keine erkennbaren Hinweise darauf, dass die momentane Umgangsregelung, auf die sich die Eltern geeinigt hatten, seiner Entwicklung schade. Nach Ansicht der Verfahrenspflegerin sei der Junge in der glücklichen Lage, zwei gleichwertige Elternhäuser zu haben.

Vor diesem Hintergrund hielt das OLG die Regelung des AG, die dem ursprünglichen Willen beider Eltern entspreche, jedenfalls für die Zeit bis zu einer abschließenden Entscheidung des AG für sachgerecht.

Die Notwendigkeit frühen Aufstehens für die Umgangsregelung morgens um 5.30 Uhr führte nach Auffassung des OLG zu keiner Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung, zumal diesem Umstand durch entsprechende Ruhezeiten mittags und abends von beiden Elternteilen Rechnung getragen werden könne.

Auch die unterschiedlichen Erziehungsstile der Eltern stellten keinen Umstand dar, der die vom AG getroffene Anordnung in Frage stellen könne. Dies werde auch von der Verfahrenspflegerin bestätigt. Darüber hinaus dürfte es eher der Regel als einer Ausnahme entsprechen, dass Eltern eines Kindes unterschiedliche Erziehungsmaßstäbe anlegen, ohne dass dies mit Nachteilen verbunden sei.

Die von beiden Eltern ursprünglich getroffene und in dem angefochtenen Beschluss angeordnete Aufenthaltsregelung stelle im Ergebnis ein modifiziertes Wechselmodell dar, das dem Kindeswohl nicht entgegenstehe. Gesicherte entwicklungspsychologische Erkenntnisse über die Folgen des Wechselmodells lägen bislang nicht vor. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass mit dem regelmäßigen Wechsel des Kindes zwischen zwei Haushalten Belastungen verbunden sein könnten, denen jedoch zugleich Vorteile gegenüberständen. Ob eine Aufenthaltsregelung im Sinne eines Wechselmodells vom Gericht angeordnet werden könne, werde unterschiedlich beurteilt. Die Aufhebung eines praktizierten Wechselmodells könne im Einzelfall gerechtfertigt sein (vgl. KG FamRZ 2006, 798; OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1397).

Vorliegend sei es beiden Eltern in dem Zeitraum von Juni bis Oktober gelungen, den Wechsel ihres Sohnes zwischen beiden Haushalten in einer nicht nur den Belangen des Kindes gerecht werdenden Art und Weise zu organisieren. Vielmehr komme nach den Ausführungen der Verfahrenspflegerin die bisherige Handhabung durch die Eltern ihrem Sohn in besonderer Weise zugute, so dass sie bis zum Abschluss der Ermittlungen des AG durch das bereits in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten fortgeführt werden könne.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008, 15 WF 241/07

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