Leitsatz (amtlich)

1. Bei einem (Unter-) Mietvertrag ist die Schriftform (§ 550 Satz 1, § 126 BGB) gewahrt, wenn in der unterzeichneten Urkunde - etwa durch einen entsprechenden Vermerk - eine zweifelsfreie Bezugnahme auf die Anlage, in der die wesentlichen Bestimmungen enthalten sind, erfolgt; weder bedarf es insoweit der Beifügung der in Bezug genommenen Anlage noch einer Paraphierung des (Haupt) Mietvertrages, einer Rückverweisung auf den (Unter-)Mietvertrag oder gar einer festen körperlichen Verbindung zwischen (Unter-)Mietvertrag und der Anlage.

2. Bei Untermietverhältnissen über Gewerberaum ist eine Vertragsbestimmung rechtlich unbedenklich, wonach das Untermietverhältnis nach Auflösung des Hauptmietvertrages endet.

 

Normenkette

BGB § 550 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 08.05.2006; Aktenzeichen 4 O 2243/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Bremen - 4. Zivilkammer - vom 8.5.2006 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 55-58 d.A.) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen dieses ihr am 18.5.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 16.6.2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit Schriftsatz, bei Gericht eingegangen am 2.8.2006, begründet (Bl. 73-80 d.A.).

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter und rügt die Verletzung materiellen Rechts durch das LG. Dieses gehe zu Unrecht davon aus, dass die mit Schreiben vom 29.6.2005 ausgesprochene Kündigung das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht zum 31.12.2005 beendet habe. Entgegen der Ansicht des LG wahre der von den Parteien geschlossene Untermietvertrag die nach § 550 BGB erforderliche Schriftform nicht, weil er lediglich auf den Hauptmietvertrag Bezug nehme, ohne die Parteien und das Datum des Abschlusses des Hauptmietvertrages anzugeben.

Das LG habe darüber hinaus verkannt, dass die Parteien eine abschließende Regelung zu den essentialia negotii des Untermietvertrages nicht getroffen hätten, weil sich weder die Mietzeit, noch das Mietobjekt, noch die Höhe des Mietzinses eindeutig aus dem Untermietvertrag ergäben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Bremen vom 8.5.2006 abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 30.4.2004 über die Räume auf dem Grundstück 28359 Bremen, Mary-Somerville-Str. 1/III. Etage einschließlich Nebenräumen und anteiligem Foyer/Erschließung zum 31.12.2005 beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das klagabweisende Urteil des LG für zutreffend. Wegen der Einzelheiten ihres Vortrags wird auf die Berufungserwiderung vom 24.8.2006 (Bl. 89-98 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung der Klägerin ist unbegründet. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2006 im Einzelnen erläutert hat, trifft das Urteil des LG zu.

1. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der von ihr geltend gemachte Feststellungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das für die Zeit vom 1.8.2004 bis zum 30.9.2007 abgeschlossene Mietverhältnis ist durch die mit Schreiben vom 29.6.2005 ausgesprochene (ordentliche) Kündigung der Klägerin nicht zum 31.12.2005 vorzeitig beendet worden.

Die von der Klägerin erklärte Kündigung ist unwirksam. Die Parteien haben einen bis zum 30.9.2007 befristeten Mietvertrag über Gewerberäume abgeschlossen. Ein solcher - befristeter - Mietvertrag endet grundsätzlich erst mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit (vgl. §§ 542 Abs. 2, 578 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ausnahmsweise kann zwar auch ein befristeter Mietvertrag ordentlich gekündigt werden, wenn er für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen worden ist (§§ 550, 578 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB). Da die Parteien die - auch bei einem Untermietvertrag einzuhaltende (BGH v. 15.6.1981 - VIII ZR 166/80, BGHZ 81, 46 [49 ff.] = MDR 1981, 1009) - Schriftform vorliegend jedoch beachtet haben, kommt eine vorzeitige (ordentliche) Kündigung des Mietvertrages durch die Klägerin nicht in Betracht.

Die Schriftform ist bei Verträgen gewahrt, wenn dieselbe Urkunde, in der grundsätzlich alle wesentlichen vertraglichen Abreden enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde; vgl. hierzu BGH v. 18.12.2002 - XII ZR 253/01, BGHReport 2003, 525 = NJW 2003, 1248; v. 11.9.2002 - XII ZR 187/00, MDR 2003, 81 = BGHReport 2002, 1023 = NJW 2002, 3389 [3391]; v. 7.7.1999 - XII ZR 15/97, MDR 1999, 1374 = NJW 1999, 3257 [3258]), von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). In Fortführung seiner sog. "Auflockerungsrechtsprechung" (...

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