Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftsanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

Der den Erben gegen ein Kreditinstitut zustehende Auskunftsanspruch kann zur Erfüllung des gegen den Erben gerichteten Auskunftsanspruches eines Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden.

 

Normenkette

BGB § 2314

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers hinsichtlich des Antrags auf Auskunftserteilung über sämtliche Zahlungen von den Konten des am 19.01.97 verstorbenen H. H. bei der Volksbank in Osterholz-Scharmbeck – Kto.-Nr.: … – und der Sparkasse in Bremen – Kto.-Nrn.: … und … – an Herrn H. H. in … für die Zeit vom 19.01.87 bis zum 18.01.97 und an Frau … W. in Bremen für die Zeit vom 21.05.68 bis zum 19.01.97 durch Abtretung der Auskunftsansprüche gegenüber den beiden vorgenannten Banken an den Kläger wird zurückgewiesen;

2. ferner wird der Hilfsantrag des Klägers gegen die Beklagten, Auskunft zu erteilen durch Vorlage der in Ziff. 1. genannten Kontoauszüge für die in Ziff. 1. genannte Zeit zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt DM 10.000,00.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg.

Dem Kläger steht der in zweiter Instanz geltend gemachte Anspruch auf Abtretung der gegen die Banken gerichteten Auskunftsansprüche nicht zu.

Zwar kann der den Erben gegen ein Kreditinstitut zustehende Auskunftsanspruch zur Erfüllung des gegen den Erben gerichteten Auskunftsanspruches eines Pflichtteilsberechtigten abgetreten werden (BGH NJW 1989, S. 1601). Hier besteht jedoch ein Auskunftsanspruch des Klägers als des Pflichtteilsberechtigten nicht mehr. Er ist vielmehr bereits von den Beklagten erfüllt worden. Die Beklagten haben insbesondere auch über die vom Erblasser erhaltenen Schenkungen Auskunft erteilt. Es besteht auch kein ergänzender Auskunftsanspruch, der dann in Betracht kommt, wenn sich ergibt, dass die Auskunft zwar dem Wissensstand des Verpflichteten entspricht, dieser sich jedoch fremdes Wissen nicht verschafft hat, obwohl es ihm zumutbar war (vgl. dazu Staudinger-Ulrich Haas, 13. Bearb., § 2314 BGB, Rn. 17). Dann kann der Erbe bei entsprechendem begründeten Verdacht verpflichtet sein, sich das ihm fehlende Wissen über Zuwendungen des Erblassers von seinem Bankkonto an einen Dritten dadurch zu verschaffen, dass er von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank Gebrauch macht (Staudinger a.a.O., Rn. 18).

So liegt der Fall hier nicht. Die Beklagten haben die für die Erteilung der Auskunft notwendigen Kenntnisse selbst. Das liegt für die Auskunft über Schenkungen des Erblassers an sie selbst auf der Hand. Zuwendungen von den Bankkonten an Dritte behauptet auch der Kläger nicht. Damit dient eine Abtretung des Auskunftsanspruches nicht der notwendigen Ergänzung der von den Beklagten zu erteilenden Auskunft, sondern der Überprüfung der Richtigkeit der bereits vollständig erteilten Auskunft. Hierfür steht dem Kläger jedoch lediglich in dem Fall, in dem die Annahme mangelnder Sorgfalt gerechtfertigt ist, der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu.

Da die Beklagten – wie oben dargelegt – den Auskunftsanspruch erfüllt haben, also auch ein Anspruch auf ergänzende Auskunft nicht besteht, ist auch der auf weitere Auskunft über die Kontobewegungen gerichtete, jetzt hilfsweise geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.

 

Unterschriften

Dr. Schomburg, Jordan, ROLG Böhrnsen ist wegen eines Unfalls an der Leistung seiner Unterschrift gehindert.Dr. Schomburg

 

Fundstellen

Haufe-Index 1122670

OLGR Düsseldorf 2001, 71

OLGR Frankfurt 2001, 71

OLGR Hamm 2001, 71

OLGR Köln 2001, 71

KG-Report 2001, 71

OLGR----- 2001, 71

OLGR-BHS 2001, 71

OLGR-CBO 2001, 71

OLGR-KSZ 2001, 71

OLGR-KS 2001, 71

OLGR-MBN 2001, 71

OLGR-NBL 2001, 71

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