Verfahrensgang

LG Bremen (Entscheidung vom 02.04.1982; Aktenzeichen 7 S 565/81 a)

 

Tenor

§ 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Fassung I des Mustermietvertrages 76 (Beilage Nr. 2/76 zum Bundesanzeiger Nr. 22 vom 3.2.1976) mit dem Wortlaut „Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.” verstößt nicht gegen § 9 AGBG.

 

Tatbestand

I. Die Parteien schlossen am 12. Mai 1980 einen Mietvertrag, dem die Formulierungen des Mustermietvertrags 76 zugrunde lagen. Die Beklagten übernahmen als Mieter die Verpflichtung, die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer auf eigene Kosten durchzuführen. In einer Anmerkung zu § 7 des Mustermietvertrages, der diese Regelung enthält, heißt es: „Im allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich sein: In Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.” Das Mietverhältnis endete am 31. Dezember 1980.

Der Kläger fordert von den Beklagten die Erstattung von Renovierungskosten, für deren Durchführung er den Nachmietern einen Pauschalbetrag vergütet hat. Das Amtsgericht Bremen hat durch Urteil vom 26. Oktober 1981 der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Erstattungsanspruch des Klägers für die Renovierungskosten aus § 7 Abs. 3 des Mustermietvertrages hergeleitet. Die Beklagten, die gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt haben, machen unter Berufung auf den Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 27.2.1981 (NJW 1981, 1049) geltend, daß § 7 Abs. 3 des Mustermietvertrages unwirksam sei, soweit sich daraus eine Renovierungspflicht des Mieters bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig von der Dauer der Mietzeit ergebe.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Bremen hat dem Senat durch Beschluß vom 2. April 1982 folgende Rechtsfrage vorgelegt: Verstößt folgende Bestimmung im Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz (Beilage 2/1976 zum Bundesanzeiger 22/1976) gegen das AGB-Gesetz?:

§ 7 Abs. 3 Satz 1–2: „Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten – ohne Berücksichtigung im Mietpreis – übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet. Werden Schönheitsreparaturen wegen des Zustandes der Wohnung bereits während der Mietdauer notwendig, um nachhaltige Schäden an der Substanz der Mieträume zu vermeiden oder zu beseitigen, so sind die erforderlichen Arbeiten jeweils unverzüglich auszuführen.” In den Gründen des Vorlagebeschlusses hat das Landgericht die Auffassung vertreten, daß § 7 Abs. 3 des Mustermietvertrages im Hinblick auf § 9 AGB-Gesetz einer Inhaltskontrolle jedenfalls insoweit nicht standhalte, als dem Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Renovierungspflicht unabhängig vom Zeitpunkt der letzten durchgeführten Schönheitsreparatur auferlegt werde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Vorlagevoraussetzungen des Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21.12.1967 (BGBl. Teil 1, Seite 1248, 1249) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5.6.1980 (BGBl. Teil 1, Seite 657) sind erfüllt. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß es sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, über sie ist noch nicht durch Rechtsentscheid entschieden worden. Der Bundesgerichtshof hat dies für die Zeit vor dem 28.1.1981 in einem Beschluß mit diesem Datum (NJW 1981, 1040) ausdrücklich festgestellt. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 27.2.1981 (NJW 1981, 1049), welcher das OLG Frankfurt durch Rechtsentscheid vom 22.9.1981 (20 REMiet 1/81) gefolgt ist, betrifft eine andere Rechtsfrage, wie das Landgericht in den Gründen seines Vorlagebeschlusses auch zutreffend erkannt hat.

Die Beantwortung der von Landgericht gestellten Rechtsfrage ist im vorliegenden Fall auch entscheidungserheblich, da die Parteien entgegen der Meinung des Klägers einen Formularvertrag geschlossen haben. Zwar schließt die Unterzeichnung eines Vertragsformulars, wie es hier vorliegt, nicht zwingend den Abschluß einer Individualvereinbarung aus (Palandt-Heinrichs 41.Aufl. §AGBG Anm. 4; Münchener Kommentar, § 1 AGBG, Rdn. 17). Eine Individualabrede liegt aber nur vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen den P...

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