Tenor

1. Ein vom Vermieter verwandter Formularmietvertrag über Wohnraum wird nicht dadurch zur Individualabrede, daß der Mieter wenige Tage nach Unterzeichnung des Formularmietvertrages ein ebenfalls formularmäßig erstelltes, ihn vom Vermieter gestelltes Schriftstück unterschreibt, worin er bestätigt, daß er vor Abschluß des Mietvertrages ausreichend Zeit gehabt habe, denselben durchzulesen, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen, zur Kenntnis zu nehmen und daß er sich vorbehaltlos mit allen Bestimmungen des Vertrages einverstanden erkläre.

2. Die Bestimmungen eines vom Vermieter verwandten Formularmietvertrages über Wohnraum, nach der der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit renoviert zurückzugeben, und zwar unabhängig davon, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat, ist unwirksam.

 

Gründe

I.

Das Landgericht Krefeld hat dem Senat mit Beschluß vom 9. Oktober 1980 die folgenden Fragen gemäß Art. III Abs. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1248) in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juni 1980 (BGBl. I S. 657) zum Rechtsentscheid vorgelegt:

1.) Handelt es sich um einen Individualmietvertrag, wenn die Mietar neben dem Formularmietvertrag ein ebenfalls formularmäßig erstelltes Schriftstück mit folgendem Text unterzeichnen:

  • „Ich/wir bestätigte(n) ausdrücklich, daß ich (wir) vor Abschluß ausreichende Zeit gehabt habe(n), den heute mit (es folgt der Name des Vermieters) abgeschlossenen Mietvertrag durchzulesen, die einzelnen Bestimmungen zu prüfen und zur Kenntnis zu nehmen.”
  • „Ich/wir erkläre(n) mich/uns vorbehaltlos mit allen Bestimmungen des Vertrages einverstanden.”

1.) Verstößt folgende Vereinbarung in Formularmietverträgen gegen das AGB – Gesetz:

„§ 19 Nr. 1 … b) Der Mieter verpflichtet sich, die in § 1 dieses Vertrages bezeichneten Räume renoviert mit sämtlichen Schlüsseln zurückzugeben, wobei es unberücksichtigt bleibt, in welchem zurückliegenden Zeitpunkt die letzte Schönheitsreparatur stattgefunden hat. Im einzelnen hat der Mieter folgende Arbeiten fachgereicht ausführen zu lassen:

  1. Neuanstrich aller Rauhfasertapeten
  2. Streichen der Fußböden, Fußbodenleisten, Türen, Innenfenster, Heizkörper, soweit dies in Absprache mit dem Vermietet erforderlich erscheint. Im Zweifel entscheidet ein Schiedsrichter entsprechend Ziffer 3).
  3. Tapezieren aller Räume mit einer entsprechenden Tapete
  4. Reinigen der Teppichböden ….”

Der Vorlage Liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien schlossen am 7.10.1978 einen Formularmietvertrag für die bestimmte Dauer eines Jahres Fiber eine im Eigentum des Klägers stehende Wohnung. Der Mietvertrag enthält die in der Vorlagefrage 2) angesprochene Klausel. Am 14.10.1978 unterzeichneten die Beklagten die Zusatzvereinbarung, auf die sich die Vorlagefrage 1) bezieht. Nach vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses am 21.8.1979 forderte der Kläger von den Beklagten einen Teil derjenigen Geldsumme, die seiner Ansicht zur Renovierung der Mieträume notwendig war. Die Beklagten verweigerten die Zahlung u.a. unter Berufung auf § 9 AGBG. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, ohne dabei auf § 9 AGBG näher einzugehen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die oben aufgeführten Fragen, denen es grundsätzliche Bedeutung beimißt, dem Senat zum Rechtsentscheid vorgelegt. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

Die Vorlage ist zulässig.

Das um einen Rechtsentscheid angegangene Obergericht ist berechtigt und verpflichtet, von Amts wegen zu prüfen, ob die vorgelegte Rechtsfrage in den (nunmehr weiter gesteckten) Rahmen des Art. III Abs. 1 des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (3. MietÄndG) fällt und ob sie grundsätzliche Bedeutung hat (BayObLG in WuM 1981, 32 m.w.H.; vgl. auch den Senatsbeschluß vom 26.8.1968 – 4 Re Miet 1/68 – NJW 1968, 2239 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Eine dahingehende Feststellung läßt sich allerdings in der Regel nur bei einem mit einer Begründung versehenen Vorlagebeschluß treffen (so auch BayObLG a.a.O.). Der Umstand, daß das Landgericht die Vorlagefrage 1) nicht begründet hat, ist indes ausnahmsweise unschädlich. Die zur Zulässigkeit auch dieses Teils der Vorlage erforderlichen Feststellungen lassen sich vorliegend auf der Grundlage der Begründung der Vorlagefrage 2) und der dem Vorlagebeschluß vorausgegangenen Ausführungen der Parteien treffen.

a) Allerdings könnte sich die Einzelfrage zu 1) der Vorlage bei entsprechender, keine neuen Rechtsfragen aufwertender weiterer Fassung auch außerhalb eines Mietvertragsverhältnisses über Wohnraum stellen. Dies macht sie jedoch einem Rechtsentscheid nach Art. III Abs. 1 des 3. MietÄndG nicht von vornherein unzugänglich. Denn das Gesetz zur Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 5.7.1980 (BGBl. I S. 657), das die Vorlage zum Zwecke des Rechtsentscheides nach Art. III Abs. 1 des dritten Mietänderungsgeset...

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