Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsunfähigkeitsversicherung - Abgrenzung eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses von einem Anerkenntnis verbunden mit einer Nachprüfungsentscheidung ("Uno-actu-Entscheidung")

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Berufsunfähigkeitsversicherung kommt es für die Auslegung, ob ein befristetes Anerkenntnis oder ein Anerkenntnis verbunden mit einer Nachprüfungsentscheidung ("Uno-actu-Entscheidung") vorliegt, nicht entscheidend auf die Bezeichnung, sondern darauf an, was - für den Versicherungsnehmer erkennbar - in der Sache gewollt war. Erklärt der Versicherer, dass er von einem bestimmten Anfangsdatum bis zu einem bestimmten Enddatum die für den Fall der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit vertraglich vereinbarten Leistungen erbringen werde, wird damit von vornherein ein befristetes Anerkenntnis der Leistungspflicht ausgesprochen. (Rn. 8 - 10)

2. Der Versicherer darf seine Leistungspflicht auch für einen bestimmten, bereits abgeschlossenen (vergangenen) Zeitraum befristet anerkennen und sie im Übrigen verneinen, da dadurch das bedingungsgemäße Nachprüfungsverfahren nicht unterlaufen werden kann (s. auch OLG Düsseldorf VersR 1991, 1359; OLG Hamm BeckRS 1989, 4797). (Rn. 11)

 

Normenkette

AVB Berufsunfähigkeitsversicherung § 5 Abs. 1-2, § 6; BGB § 242; VVG § 174 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Beschluss vom 10.05.2021; Aktenzeichen 1 U 493/20)

LG Bamberg (Urteil vom 11.12.2020; Aktenzeichen 41 O 123/20 Ver)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.10.2022; Aktenzeichen IV ZR 223/21)

BGH (Urteil vom 31.08.2022; Aktenzeichen IV ZR 223/21)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020 (Az.: 41 O 123/20 Ver) wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1) genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 78.516,54 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020 sowie den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.05.2021 Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger:

1. Das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020, Az.: 41 O 123/20 Ver wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.05.2020 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer ... eine monatliche Rente in Höhe von 1.323,80 EUR, jeweils fällig monatlich im Voraus, längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 31.03.2028 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.941,86 EUR samt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger ab dem 01.05.2020 von der Verpflichtung zur Beitragszahlung zur Lebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Versicherungsnummer ... zu befreien und zwar längstens für die Dauer der Berufsunfähigkeit bis zum 31.03.2018.

Zur Darstellung der Angriffe des Klägers im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 31.01.2021 (Blatt 160 ff.).

II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 11.12.2020 (41 O 123/20 Ver) ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.05.2021 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Der Klägervertreter vertritt weiter die Auffassung, es liege unstreitig eine "uno-actu Entscheidung" vor. Die Frage, ob in dem Schreiben der Beklagten vom 12.11.2019 (Anlage K 11) die Erst- und die Nachprüfung zusammengefasst wurden oder ob darin ein befristetes Anerkenntnis im Sinne des § 6 der Versicherungsbedingungen liegt, ist eine Rechtsfrage, die der erkennende Senat zu beurteilen hat.

1. Der Kläger meint, ein befristetes Anerkenntnis scheide aus, da die Bedingungen nur ein befristetes Anerkenntnis mit Verweisungsvorbehalt vorsähen. Dem kann nach Auffassung des Senats nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen in § 5 der AVB sehen in Absatz 2 zwar die Möglichkeit eines Anerkenntnisses unter zeitweiliger Zurückstellung der Frage vor, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausübt. Nach...

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