Verfahrensgang

AG Hof (Entscheidung vom 23.05.2005)

 

Gründe

I. Mit Schreiben vom 22.09.2005 wendet sich der Verurteilte gegen den Beschluss des Senats vom 16.09.2005, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 23.05.2005 als unzulässig und im Übrigen auch als unbegründet verworfen worden ist (§ 80 Abs. 4 OWiG). Er beanstandet die vom Senat vertretene Auslegung des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO.

II. Die Gegenvorstellung des Verurteilten ist unbegründet.

Die Entscheidung des Senats vom 16.09.2005 entspricht der Gesetzeslage und auch der aktuellen einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Wie bereits im angegriffenen Beschluss ausgeführt endete die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist in vorliegender Sache entgegen der Auffassung der Verteidigung mit dem 04.08.2005, nämlich gem. § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO "binnen eines Monats nach - dem auch nach Ansicht der Verteidigung am 04.07.2005 erfolgten - Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels" gegen das am 27.06.2005 in vollständiger Ausfertigung zugestellte, in Abwesenheit des Betroffenen am 23.05.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hof.

An dieser dem Wortlaut folgenden Auslegung des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO, wonach sich die einmonatige Begründungsfrist nahtlos an die einwöchige Einlegungsfrist anschließt, war und ist der Senat entgegen den weiteren Ausführungen in der Gegenvorstellung auch nicht gehindert durch den Beschluss des OLG Köln vom 09.01.1987, Az. Ss 745/86 (NStZ 1987, 243), weil diese von der Verteidigung thematisierte Rechtsfrage dort nach der ausdrücklichen Feststellung des OLG Köln nicht entscheidungserheblich war (NStZ 1987, 243 aE: "Im vorliegenden Fall bedarf allerdings die Rechtsfrage (der Berechnung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist) keiner Entscheidung, ..."). Bereits deshalb bietet - entgegen der Auffassung der Verteidigung - der geltend gemachte Beschluss des OLG Köln für den erkennenden Senat auch keinen Anlass zur Divergenzvorlage (§ 121 GVG; vgl. Meyer-Goßner StPO/GVG § 121 GVG Rd. 10 m.w.N.).

Im Übrigen setzte sich das OLG Köln mit seinen - beiläufigen - Erwägungen zur Fristenberechnung nach § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO in der zitierten Entscheidung in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des BayObLG (u.a. NJW 1968, 904) und zum Schrifttum (vgl. BGHSt 36, 241, Abschn. 2). Der Senat verkennt nicht, dass allerdings der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung BGHSt 36, 241 der Rechtsprechung des BayObLG ausdrücklich nicht folgte. An dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof jedoch nicht festgehalten. In seiner Entscheidung vom 10.05.2000 (Az. 1 StR 617/99) berechnet er den Lauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist wieder wie das BayObLG und wie das OLG Bamberg in seinem mit der Gegenvorstellung angegriffenen Beschluss vom 16.09.2005 (Abschn. 3: "...die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels [gegen das in Abwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil] wurde ... mit der Zustellung des schriftlichen Urteils am [Donnerstag] 26. August 1999 in Gang gesetzt. Die Revisionsbegründungsfrist begann deshalb erst am [Donnerstag] 2. September 1999 zu laufen...").

Mit der angegriffenen Entscheidung vom 16.09.2005 befindet sich der Senat deshalb in Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Gegenvorstellung des Betroffenen ist deshalb unbegründet, so dass es bei dem angegriffenen Beschluss sein Bewenden hat.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2567937

NZV 2006, 322

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge