Verfahrensgang

AG Neu-Ulm (Entscheidung vom 28.06.2010)

 

Tenor

I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 28. Juni 2010 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 28.06.2010 wegen "fahrlässigen Führens eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war" (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO i.V.m. Nr. 108 BKat), zu einer Geldbuße von 80 Euro verurteilt.

Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 15.01.2010 um 17.30 Uhr seinen Lkw mit Anhänger auf der BAB A 7 in Fahrtrichtung Würzburg auf der rechten Fahrspur.

Bei Kilometer 836,2 lösten sich von der Dachplane des Anhängers 5 bis 10 Eisbrocken, von denen 3 bis 4 eine Größe von ca. 10 x 20 cm hatten, während die Übrigen kleiner waren. Die Eisbrocken fielen auf den Pkw des auf der linken Fahrspur im hinteren Bereich des Anhängers fahrenden Geschädigten und Zeugen. Die herab geschleuderten Eisbrocken verursachten am Dach des Pkw eine etwa handflächengroße Eindellung und auf der Motorhaube mehreren kleinerer Dellen.

Mit seiner gegen das Urteil gerichteten Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er zur Fortbildung des Rechts beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht beantragt ebenfalls, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, die Rechtsbeschwerde in der Sache jedoch nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu werfen.

Die hierzu seitens des Verteidigers des Betroffenen abgegebene Stellungnahme vom lag dem Senat vor.

II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag ist unbegründet, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen.

Da in dem angefochtenen Urteil gegen den Betroffenen ausschließlich eine Geldbuße von 80 Euro und damit von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt wurde, bedarf die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG für ihre Statthaftigkeit der vorherigen Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht.

1. Nach § 80 Abs. 1 OWiG lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG auf Antrag nur zu, wenn es erforderlich ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder wenn es geboten ist, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG).

2. Beträgt - wie hier - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro oder ist gegen den Betroffenen eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden, deren Wert im Urteil ebenfalls auf nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden ist, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG noch weiter gehend, nämlich dahin eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht, mithin nicht wegen der Anwendung von das Verfahren betreffenden Rechtsnormen, die Zulassung rechtfertigen kann.

3. Nachdem der Betroffene vorliegend selbst keine Versagung des rechtlichen Gehörs - für die im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte vorliegen und die überdies mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge geltend zu machen wäre - reklamiert, könnte eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nur in Betracht kommen, wenn die Zulassung hier ausnahmsweise geboten wäre, um dem Oberlandesgericht im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch seine Entscheidung zur Fortbildung des sachlichen Rechts beizutragen.

a) Zur Fortbildung des materiellen Rechts ist eine Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen.

Die Fortbildung des Rechts kommt danach nur bei entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht; denn Sinn der Regelung ist nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. neben BGHSt 24, 15, 21 = NJW 1971, 389, 391 = DAR 1971, 81 ff. = VerkMitt 1971, Nr. 12 aus der neueren Rspr. zuletzt u.a. OLG Hamm DAR 2010, 99 = VRR 2010, 75 f. OLG Köln DAR 2009, 408 und OLG Köln NStZ-RR 2010, 88 = NZV 2010, 270 = VerkMitt 2009, Nr. 85 = VRR 2009, 468; siehe auch die einschlägigen Kommentierungen u.a. bei Göhler-Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rdnr. 1, 1a, 3 und 16 f ff.; KK-Senge OWiG 3. Aufl. § 80 Rn. 36 f., 43 f.; Bohnert OWiG 3. Aufl. § 80 Rn. 13, 28 ff. sowie Burhoff-Junker, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl. Rn. 2219, insbesondere Rn. 2222 und 2237, jeweils m.w.N.).

b) Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache hier indes nicht auf. Insbesondere gibt der Fall dem Senat keine ...

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