Verfahrensgang

AG Hof (Entscheidung vom 13.09.2010)

 

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 13. September 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hof zurückverwiesen.

 

Gründe

I. Gegen den Betroffenen erging am 27.07.2009 ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt, der wegen Unterschreitung des Sicherheitsabstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug (bei einer Geschwindigkeit von 141 km/h Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes) eine Geldbuße von 240,00 € sowie ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG versehenes Regelfahrverbot für die Dauer von einem Monat vorsah.

Der Betroffene legte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.08.2009, eingegangen am 06.08.2009, gegen den am 29.07.2009 zugestellten Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen am 18.03.2010 wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes um weniger als 3/10 des halben Tachowerts zu einer Geldbuße von 240,00 € und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat unter Anordnung des Beginns der Verbotsfrist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin hob das Oberlandesgericht Bamberg mit Beschluss vom 08.06.2010 das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 18.03.2010 mit den Feststellungen zur Fahrereigenschaft und zur Rechtsfolgenentscheidung auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Hof zurück.

In der Hauptverhandlung vom 13.09.2010 beschränkte der Betroffene den Einspruch auf den Rechtsfolgenausspruch.

Das Amtsgericht Hof verurteilte den Betroffenen daraufhin am 13.09.2010 wegen der im Bußgeldbescheid rechtskräftig festgestellten Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 450,00 € und sah von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot mit folgender Begründung ab:

"Nr. 12.6.3 BKat sieht neben der genannten Geldbuße [240,-- €] ferner die Verhängung eines Fahrverbotes von einem Monat vor. Da im zu verhandelnden Einzelfall jedoch Besonderheiten erkennbar wurden, die den Fall als vom Regelfall abweichend betrachten ließen, war nach Ansicht des Gerichts neben einer Geldbuße - nach deren angemessenen Erhöhung - kein Fahrverbot mehr zu verhängen.

Neben einer nunmehr aufgrund einer sich aus einer im letzten Hauptverhandlungstermin vorgelegten Bestätigung des Arbeitgebers vom 10.09.2010 ergebenden Existenzgefährdung bei Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbots (auf die in der Hauptverhandlung vom 13.09.2010 verlesene Bestätigung vom 10.09.2010 wird inhaltlich Bezug genommen) ist nunmehr die bereits länger andauernde Verfahrensdauer im konkreten Fall zu berücksichtigen. Die nunmehr abzuurteilende Verkehrsordnungswidrigkeit liegt schon ca. 15 Monate zurück und stellt zudem ein bisher einmaliges Fehlverhalten dar. Der Betroffene hat sich weder vor dieser Verkehrsordnungswidrigkeit noch danach bisher einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit - egal welcher Art - schuldig gemacht.

Zu sehen war in diesem Zusammenhang auch die Erklärung des Betroffenen, dass er zum Tatzeitpunkt unter erheblichen zeitlichem und psychischem Stress stand, da er unterwegs zu einer Beerdigungsfeier war. Es ist daher unter Berücksichtigung aller Umstände von einem Augenblicksversagen auszugehen.

Das gesamte Verfahren, mit seiner relativ langen Dauer hatte beim Betroffenen, der nun schlußendlich seine Fahrereigenschaft einräumte und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, angesichts der ihm von seinem Arbeitgeber angedrohten beruflichen Auswirkungen schon einen ausreichenden Lerneffekt. Eines weiteren Lerneffektes durch die Verhängung eines 1-monatigen Fahrverbotes bedarf es daher unter Abwägung sämtlicher Umstände in diesem besonderen Fall nicht mehr. Es kann daher mit einer deutlichen erhöhten Geldbuße von 450,--EUR sein Bewenden haben."

Mit ihrer Rechtsbeschwerde rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie beanstandet, dass das Amtsgericht unter Erhöhung der Geldbuße von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen hat.

Die Stellungnahme der Verteidigung vom 20.10.2010 auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Hof sowie die Gegenerklärung der Verteidigung vom 25.11.2010 auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg vom 18.11.2010 lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor.

II. Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat in der Sache Erfolg.

1. Aufgrund der von der Tatrichterin zu Recht als wirksam gewerteten Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist nicht nur der Schuldspruch des Bußgeldbescheids vom 27.07.2009 in Rechtskraft erwachsen, sondern auch die von der Verwaltungsbehörde getroffenen Feststellungen haben Bindungswirkung entfaltet (KK/Bohn...

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