Entscheidungsstichwort (Thema)

Urteilsfeststellungen bei 'einfachem' innerörtlichem Rotlichtverstoß

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Verurteilung wegen eines innerhalb geschlossener Ortschaften begangenen 'einfachen' Rotlichtverstoßes (§§ 37 II, 49 III Nr. 2 StVO) sind im Bußgeldurteil Ausführungen zur Dauer der Gelbphase, der zulässigen und vom Betroffenen eingehaltenen Geschwindigkeit sowie seines Abstands zur Ampel regelmäßig entbehrlich, weil grundsätzlich von einer gemäß § 3 III Nr. 1 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und von einer Gelbphase von 3 Sekunden ausgegangen werden kann, was eine gefahrlose Bremsung vor der Ampel ermöglicht, bevor diese von Gelb auf Rot umschaltet (u.a. Anschluss OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010 - 4 RBs 374/10 [bei [...]] und OLG Bremen NZV 2010, 42 ff.).

2. Auch ein 'einfacher' Rotlichtverstoß kann aufgrund der Vorahndungslage des Betroffenen ohne weiteres die mit der Ahndung mit einem bußgeldrechtlichen Fahrverbot verbundene Wertung als beharrlicher Pflichtenverstoß gemäß § 25 I 1 2. Alt. StVG außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV rechtfertigen.

 

Normenkette

OWiG § 17 Abs. 3, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 3 S. 1; StVG § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1, § 37 Abs. 2, § 49 Abs. 3 Nr. 2; StPO §§ 267, 300, 344 Abs. 2 S. 2; BKatV § 4 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen einer als Führer eines Pkw (Taxi) fahrlässig am 12.05.2013 innerorts begangenen Nichtbeachtung einer Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betr. erfolglos die Verletzung sachlichen und (sinngemäß) formellen Rechts.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 79 I 1 Nr. 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betr. erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betr. ergeben.

1. Soweit mit der Rechtsbeschwerde offensichtlich auch die Verletzung des Verfahrensrechts beanstandet werden soll, ist eine den gesetzlichen Begründungsanforderungen der §§ 79 III 1 OWiG i.V.m. 344 II 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht erhoben, weshalb die entsprechenden Rügen als unzulässig anzusehen sind. Insoweit ist freilich unbeachtlich (§ 300 StPO), dass die Verteidigung davon auszugehen scheint, auch insofern "die Verletzung sachlichen Rechts" zu rügen (zur Auslegung des Rügevortrags unabhängig von seiner Selbstbezeichnung durch den Rechtsmittelführer vgl. u.a. OLG Bamberg NZV 2011, 44 f. und VRR 2013, 311, jeweils m.w.N.).

a) Gemäß § 79 III 1 OWiG i.V.m. § 344 II 2 StPO muss der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, im Rahmen seiner Rechtsbeschwerdebegründung die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, dass das Rechtsbeschwerdegericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden; hierzu gehört gegebenenfalls auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Rechtsbeschwerdevorbringen sprechen können (vgl. aus der einschlägigen Kommentarliteratur u.a. Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 344 Rn. 20 ff. und KK/Gericke StPO 7. Aufl. § 344 Rn. 38 ff., jeweils m.w.N. auf die ständige obergerichtliche Rspr.).

b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht:

aa) Soweit die Verletzung des Beweisantragsrechts gerügt wird, gehört zum unverzichtbaren Rügevortrag mindestens die Mitteilung sowohl des vollständigen Inhalts des Beweisantrags als auch eines gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses. Der Betr. führt jedoch lediglich aus, warum sein Beweisantrag auf Einvernahme des weiteren (polizeilichen) Zeugen seines Erachtens zu Unrecht abgelehnt worden sei. Auf dieser Grundlage kann das Rechtsbeschwerdegericht schon im Ansatz nicht übersehen, ob ein Verfahrensfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen würden (Meyer-Goßner § 344 Rn. 24).

bb) Auch soweit wegen der Ablehnung desselben - möglicherweise als prozessordnungsgemäßer Beweisantrag zu qualifizierenden - Beweisbegehrens auf Einvernahme des Zeugen zugleich die Aufklärungsrüge erhoben wird, scheitert die Zulässigkeit der Rüge einer Verletzung des § 244 II StPO i.V.m. § 77 I OWiG weiterhin u.a. daran, dass im Rahmen der Rechtsbeschwerderechtfertigung nicht bestimmt mitgeteilt wird, welches konkrete und für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnis aus der Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre und aufgrund welcher konkreter Umstände sich das AG zu der vermissten Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen. Der Rügevortrag läuft vielmehr auf die schlichte Behauptung der Möglichkeit hinaus, dass die unterlassene Beweisaufnahme zu einer weiteren Aufklärung oder dazu geführt hätte, dass das AG gegebenenfalls seine aus der Vernehmung nur des einen Zeugen gewonnenen Feststellungen r...

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