Rz. 231

Die Geschäftsführer und Liquidatoren der GmbH sind verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 69 IO). Insolvenzgründe sind Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Zu den Insolvenzgründen siehe Rdn 233 f. Wenn allerdings Sanierungsmaßnahmen sorgfältig betrieben werden und aussichtsreich sowie realisierbar erscheinen, steht den Geschäftsführern nach dem Eintritt von Überschuldung und/oder Zahlungsunfähigkeit eine Frist von 60 Tagen zu Zwecken der Sanierung zur Verfügung (§ 69 Abs. 2 IO). Unterlassen die Geschäftsführer diese Maßnahmen und beantragen auch keine Insolvenzeröffnung, so kann fahrlässige Insolvenzverschleppung vorliegen (§ 69 IO, § 159 Abs. 1 Ziff. 2 StGB). Als finanzielle Sanierungsmaßnahmen kommen z.B. in Betracht:

effektive Kapitalerhöhung (siehe Rdn 79 ff.)
Voreinzahlungen auf eine beschlossene Kapitalerhöhung
Einforderung der ausständigen Stammeinlagen (siehe Rdn 61 ff.)
Nachschüsse (siehe Rdn 124)
Gewährung von Gesellschafterdarlehen (siehe Rdn 75).

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