Rz. 23

Mit der Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft, welche mit Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch endet. Diese wird als Rechtsgemeinschaft eigener Art qualifiziert, auf die das GmbH-Recht anzuwenden ist, soweit es nicht die Eintragung voraussetzt.[21] Die Vorgesellschaft ist nur in Teilbereichen rechtsfähig: Sie kann (und muss) ein Bankkonto eröffnen, besitzt Parteifähigkeit und ist zur Buchführung verpflichtet. Für Rechtsgeschäfte, welche im Namen der Vorgesellschaft abgeschlossen werden, haften die Handelnden im Außenverhältnis persönlich als Gesamtschuldner (Handelndenhaftung, siehe Rdn 71). Vertreten wird die Vorgesellschaft durch die Geschäftsführer. Der genaue Umfang ihrer Vertretungsmacht ist umstritten. Bei Bargründung dürfen die Geschäftsführer im Innenverhältnis nur die gründungsnotwendigen Handlungen vornehmen. Bei Sachgründungen, insbesondere bei der Einbringung von Unternehmen als Sacheinlage, ist die Zustimmung der Gesellschafter zum Fortbetrieb des eingebrachten Unternehmens anzunehmen, um den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens zu erhalten.

[21] Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/519.

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