Rz. 71

Wird vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch im Namen der Vorgesellschaft gehandelt, haften die Handelnden im Außenverhältnis persönlich als Gesamtschuldner (§ 2 Abs. 1 GmbHG).[41] Als Handelnder kommt nach neuer Auffassung der für die Vorgesellschaft als Geschäftsführer Tätigwerdende in Betracht.[42] Jene Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Registrierung abgeschlossen werden und die im Gesellschaftsvertrag Deckung finden, werden für die GmbH verbindlich, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung der GmbH bedarf.[43] Damit wird der Handelnde von seiner Haftung befreit. Eine Zustimmung des Gläubigers zu dieser Schuldübernahme ist nicht erforderlich, wenn in den ersten drei Monaten ab Eintragung der Gesellschaft die Schuldübernahme dem Gläubiger mitgeteilt wird (befreiende Schuldübernahme, § 2 Abs. 2 GmbHG). Wird die GmbH in der Folge nicht im Firmenbuch eingetragen, bilden die Gründer eine OG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 5), womit eine persönliche Haftung der Gründer entsteht.[44]

[41] Zum Umfang der Haftung siehe Reich-Rohrwig, GmbH I2, Rn 1/554.
[42] Umfahrer, GmbH6, Rn 26 m.w.N.
[43] Umfahrer, GmbH6, Rn 29 m.w.N.
[44] Umfahrer, GmbH6, Rn 27 m.w.N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge