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Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) handelt es sich um eine durch Vertrag begründete Gesellschaft von mindestens zwei Personen, welche sich zu einem gemeinschaftlichen Zweck zusammenschließen (§ 1175 ABGB). Der Gesellschaftsvertrag einer GesbR bedarf keiner besonderen Form und kann daher grundsätzlich auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Die GesbR besitzt keine Rechtspersönlichkeit und wird daher als einzige Gesellschaft nicht im Firmenbuch (Handelsregister) registriert. Allerdings besteht eine Registrierungspflicht als OG oder KG, wenn mehrere Personen ein Unternehmen als GesbR betreiben und diese den Schwellenwert des § 189 UGB (Rechnungslegungspflicht, siehe Rdn 209) überschreitet (§ 8 Abs. 3 UGB). Die Rechtsgrundlagen finden sich in den §§ 1175–1216e ABGB. Ihre praktische Bedeutung hat diese Gesellschaftsform beim Zusammenschluss von Freiberuflern (z.B. Architekten, Rechtsanwälten), bei Arbeitsgemeinschaften im Bauwesen (z.B. ARGE), bei gemeinsamem Erwerb durch Ehegatten oder Lebensgefährten und bei Stimmbindungsverträgen bei Personen- oder Kapitalgesellschaften (Syndikatsverträge).

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