Rz. 7

Es gilt das zur OG Ausgeführte (siehe Rdn 6) mit einem einzigen Unterschied: Bei der Kommanditgesellschaft (KG) gibt es auch Gesellschafter, die nur mit dem Betrag ihrer Haftsumme haften. Diese Gesellschafter nennt man Kommanditisten. Die Haftsumme wird im Firmenbuch vermerkt. Sofern der Kommanditist diese Einlage geleistet hat, haftet er überhaupt nicht (§ 171 Abs. 1 UGB). Neben den Kommanditisten muss es aber zumindest einen persönlich haftenden Gesellschafter geben (sog. Komplementär). Die Rechte der Kommanditisten sind stark beschränkt, insbesondere sind sie nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Die Gesellschaftsform der KG ist in den §§ 161–178 UGB geregelt.

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