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Die Offene Gesellschaft (OG) ist eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern eingeschränkt ist (§ 105 UGB). Diese Gesellschaft ist nach ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung uneingeschränkt rechtsfähig. Alle Gesellschafter der OG haften mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Diese Gesellschaftsform ist in den §§ 105–160 UGB geregelt.

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