Zusammenfassung

 
Überblick

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft. Bei einer Personengesellschaft haften die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlage, während der Komplementär persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten einstehen muss. Dieses "Komplementärsrisiko" wird in der GmbH & Co. KG ausgeschaltet. Als persönlich haftende Gesellschafterin fungiert hier eine GmbH, deren Haftung beschränkt ist. Das ist mit ein Grund, warum die GmbH & Co. KG für viele – vor allem mittelständische – Unternehmen eine sehr attraktive Gestaltungsform ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die GmbH & Co. KG ist eine Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) keine natürliche Person, sondern eine GmbH, also eine juristische Person, ist. Für die GmbH & Co. KG, die als Kommanditgesellschaft gilt, ist das Kommanditrecht anzuwenden (§§161 ff HGB), für die Komplemetär-GmbH das GmbH-Gesetz. Notwendige Angaben in Geschäftsbriefen ergeben sich aus §§ 125a und 177a HGB.

1 Entstehung der Rechtsform

Im Jahre 1920 wurde im gesamten Deutschen Reich die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften eingeführt. Hierdurch kam es zur Doppelbesteuerung der Gesellschafter: zunächst wurden die Gewinne der GmbH mit der Körperschaftsteuer belastet und dann die ausgeschütteten Gewinne bei der Einkommensteuer der Gesellschafter erneut versteuert.

Im Gesellschaftsrecht galt seit jeher der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das nutzten findige Rechtsberater mit dem Ziel, die Doppelbesteuerung zu umgehen: Sie entwickelten das Modell der GmbH & Co. KG. Mit diesem besonderen Konstrukt umging man zum einen die Doppelbesteuerung der Kapitalgesellschaft, da wegen ihres Wesens als Personenhandelsgesellschaft keine Körperschaftsteuer anfiel. Zum anderen vermied man damit auch die mit der Personengesellschaft an sich notwendig verbundene persönliche Haftung der Gesellschafter. Nach anfänglichen Schwierigkeiten mit den Registern und den Gerichten wurde die GmbH & Co. KG 1922 durch das Reichsgericht[1] als zulässige Kombination von Personen- und Kapitalgesellschaft anerkannt. RFH und BFH[2] bestätigten später, dass die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft und damit auch nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Da die KG keine natürliche Person ist, ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Der Gewinn wird einheitlich für die Gesellschaft und danach gesondert für jeden Gesellschafter festgestellt.

2 Wirtschaftliche Bedeutung

Die GmbH & Co. KG ist nach wie vor eine beliebte Rechtsform. Das zeigt sich auch im statistischen Zahlenmaterial. In Deutschland gab es laut Umsatzsteuerstatistik (Destatis, Statistisches Bundesamt 2015) 141.070 Unternehmen, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt worden sind. Damit nimmt sie unter den Personengesellschaften Platz 2 ein – hinter den Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit über 208.000 und weit vor den OHG und KG mit jeweils weit unter 20.000. Bezieht man in den Vergleich auch die Kapitalgesellschaften ein, erreicht sie Platz 3 im Ranking um die beliebtesten Gesellschaftsformen in Deutschland.

3 Wesen der GmbH & Co. KG

Um das Wesen der GmbH & Co. KG verstehen zu können, muss man zunächst wissen, was eine Kommanditgesellschaft (KG) ist, denn eine solche ist auch die GmbH & Co. KG – wenn auch mit einigen Besonderheiten. Die KG ist in § 161 Abs. 1 HGB geregelt. Danach ist sie eine Personengesellschaft aus mindestens zwei Personen, die gegründet wird, um ein Handelsgewerbe zu betreiben. Diese Gesellschafter können entweder natürliche oder juristische Personen, so z. B. auch eine GmbH, sein. In der KG werden zwei Gesellschaftertypen unterschieden:

  1. der Komplementär: Er trägt das größte Risiko, da er unbeschränkt und persönlich für alle Verbindlichkeiten der KG – und dies in voller Höhe und nicht etwa begrenzt auf seine Einlage – haftet. In den Zuständigkeitsbereich dieses Gesellschafters fällt die Geschäftsführung und Vertretung der KG nach außen. Bei der GmbH & Co. KG ist Komplementärin eine GmbH.
  2. die Kommanditisten: Die anderen Gesellschafter, Kommanditisten, haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage, die sie leisten müssen. Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft stehen ihnen nicht zu. Sie haben jedoch bei sehr wichtigen Entscheidungen Kontroll- und Einspruchsrechte.

4 Gründe für die Rechtsformwahl

4.1 Beschränkte Haftung

Neben steuerlichen Erwägungen (Verweis) ist es vor allem die Haftungsbeschränkung, die der Grund ist, warum so viele Unternehmer die Rechtsform der GmbH & Co. KG wählen. Wie bereits oben dargestellt, ist bei der GmbH & Co. KG Komplementärin eine GmbH. Damit erreicht man, dass der an sich unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG eine in der Haftung beschränkte GmbH ist. Zum Vergleich: Ist Komplementär eine Privatperson, haftet sie ohne Beschränkung mit ihrem vollen (Privat-)Vermögen.

4.2 Geschäftsführung durch Dritte möglich

Die GmbH & Co. KG ist die einzige Personengesellschaft, in der es möglich ist, die Geschäftsführung auf einen außenstehenden Dritten zu übertragen, der nicht als Gesellschafter beteiligt ist.

Denn für...

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