Unternehmen veröffentlichen häufig Fotos von Mitarbeitern, Mietern oder anderen Personen auf der Homepage, in der Kundenzeitschrift oder in sozialen Netzwerken.

Es besteht inzwischen weitestgehend Klarheit, dass die Vorgaben des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) zur Veröffentlichung und Verbreitung von Fotografien und damit auch die Ausnahmetatbestände weiterhin Gültigkeit haben. Dies wurde auch bereits vom OLG Köln[1] so entschieden.

Gemäß § 22 Satz 1 KunstUrhG ist neben wenigen Ausnahmen für jede Veröffentlichung eine Einwilligung der abgebildeten Person erforderlich. Für eine wirksame Einwilligung ist nach dem KunstUrhG keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es wurde in diesem Zusammenhang jedoch bereits entschieden, dass die Beweislast über die erteilte Einwilligung stets demjenigen obliegt, der die Abbildungen veröffentlicht.[2] Aus diesem Grund ist die schriftliche Dokumentation der Einwilligung zu empfehlen.

In § 23 Abs. 1 KunstUrhG sind Ausnahmetatbestände definiert, nach denen keine Einwilligung für die Veröffentlichung erforderlich ist. Von Relevanz ist dabei insbesondere die Regelung, dass Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, ohne eine Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Fotos von Mitgliederversammlungen, Vertreterversammlungen, Mieterfesten etc. werden regelmäßig hierunter fallen. Allerdings muss auf den Fotos der Charakter der Veranstaltung eingefangen werden. Fotos von einzelnen Personen oder kleinen Personengruppen können strittig sein.

 
Wichtig

Schriftliche Einwilligung einholen

Grundsätzlich sollte vor der Veröffentlichung von Fotos und Videos durch das Unternehmen die schriftliche Einwilligung der betroffenen Personen eingeholt werden, wenn kein Ausnahmetatbestand zum Tragen kommt.

Sonderfall: Fotografien zur Dokumentation des baulichen Zustands

Bei langjährig bestehenden Mietverhältnissen kommt es vor, dass der Zustand baulicher Anlagen (z. B. Zählerkästen, Türen, Fenster, Sanitärinstallationen) in einer Wohnung überprüft und durch Fotos dokumentiert wird. Dabei kann es vorkommen, dass auf den Bildern auch die persönlichen Lebensumstände (Wohnungseinrichtung, Art der Nutzung der Wohnung) festgehalten werden.

Nach Auffassung der bayerischen Datenschutzaufsicht (Tätigkeitsbericht 2017/2018) können derartige Fotos personenbezogene Daten des Mieters enthalten, wenn dadurch Rückschlüsse auf die persönliche Lebenssituation des Mieters bzw. die Nutzung der Mietsache durch den Mieter ermöglicht wird. Mietrechtlich ist anerkannt, dass der Vermieter bei Bestehen eines sachlichen Grundes das Recht hat, die Mietsache (nach entsprechender Ankündigung) zu betreten oder zu besichtigen. Damit hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, sich ein Bild vom Zustand der Wohnung zu machen und zu dokumentieren – dazu gehört auch, Bildaufnahmen zu machen. Allerdings müssen sich die Aufnahmen darauf beschränken, die reparaturbedürftigen Stellen (z. B. Schimmelbefall) zu dokumentieren. Nicht zulässig ist es, Bilder anzufertigen, bei denen nicht die Mietsache und ihr Zustand, sondern die persönlichen Lebensumstände des Mieters im Vordergrund stehen – also etwa die in seinem Haushalt lebenden Personen, die im Haushalt befindlichen Sachen oder sonstige Umstände, die nicht unmittelbar mit der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters zusammenhängen.

[2] Vgl. LG Münster, Urteil v. 24.3.2004, 10 O 626/03.

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